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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z14 litaRechtssatz
Kommt bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Art. III UmgrStG nicht zur Anwendung, richtet sich die Beurteilung eines Einbringungsvorgangs nach dem allgemeinen Steuerrecht (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0034, sowie 25.6.2014, 2009/13/0154). Nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft einen Tauschvorgang dar. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Es liegt somit einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts und andererseits eine Anschaffung von neuen Gesellschaftsanteilen (im Falle einer Kapitalerhöhung) oder die Erhöhung der Anschaffungskosten bestehender Gesellschaftsanteile (Einlage ohne Kapitalerhöhung) vor (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG50. Lfg § 6 Z 14 Rz 3; Doralt, EStG13, § 6 Tz 61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150002.J01Im RIS seit
19.12.2019Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019