RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2018/15/0002

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §6 Z14 lita
EStG 1988 §6 Z14 litb
UmgrStG 1991 Art3

Rechtssatz

Kommt bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Art. III UmgrStG nicht zur Anwendung, richtet sich die Beurteilung eines Einbringungsvorgangs nach dem allgemeinen Steuerrecht (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0034, sowie 25.6.2014, 2009/13/0154). Nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft einen Tauschvorgang dar. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Es liegt somit einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts und andererseits eine Anschaffung von neuen Gesellschaftsanteilen (im Falle einer Kapitalerhöhung) oder die Erhöhung der Anschaffungskosten bestehender Gesellschaftsanteile (Einlage ohne Kapitalerhöhung) vor (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG50. Lfg § 6 Z 14 Rz 3; Doralt, EStG13, § 6 Tz 61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150002.J01

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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