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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150064.L01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019