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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0043 E 22. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelte Verluste sind gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Buchführung" und der Bezugnahme auf die §§ 4 bis 14 EStG 1988 normiert das Gesetz in eindeutiger Weise, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988) nicht im Wege des Verlustvortrages nach § 18 Abs 6 verwertet werden können (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988). Auch die Bestimmung des § 18 Abs 7 EStG 1988 betreffend die Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten stellt zweifelsfrei nur auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 1 EStG 1988) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150064.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019