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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0035 E 20. Mai 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150036.L01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019