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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0034 E 28.05.2019Rechtssatz
Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen. Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150030.L01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019