RS Vwgh 2019/7/4 Ra 2018/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0016 B 21. Juni 2017 RS 10

Stammrechtssatz

Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060100.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten