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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
War Sache des Verfahrens des VwG lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde, setzt diese Prüfung lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Verfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L01Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019