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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Hubert Heugenhauser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Leogangerstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 23. März 1995, Zl. 110-GA 3 BK-DWo/92, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 31. Mai 1990 wurde unter anderem der vom Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gestellte Antrag auf Berücksichtigung von zum Zwecke der Hingabe einer Heiratsausstattung an seine Tochter M. im Mai 1988 getätigten Aufwendungen, welche letztlich in einer Höhe von S 470.000,-- für den Ankauf eines als spätere Ehewohnung genutzten Einfamilienhauses dienten, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1972 mit der Begründung abgelehnt, daß zwar eine vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes im Falle von längerfristig anzuschaffenden Wirtschaftsgütern in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes toleriert werde, dies jedoch in einem engen zeitlichen Zusammenhang - dabei werde ein Rahmen von zwei Jahren anerkannt - mit der Eheschließung stehen müsse. Da die Hingabe des Heiratsgutes bereits im Mai 1988 erfolgt sei, aber die Verehelichung zum Entscheidungszeitpunkt (Mai 1990) noch nicht stattgefunden habe, müsse dies zwangsläufig zur Abweisung des Antrages führen.
Im Vorhalteverfahren und in der gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Hingabe des Heiratsgutes im Mai 1988 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verehelichung bereits fest für das darauffolgende Frühjahr geplant gewesen sei. In der Folge hätte der Hochzeitstermin jedoch mehrmals verschoben werden müssen, zum einen, weil der einzig für eine Hochzeit in der geplanten Größe geeignete Saalfeldner Saal nicht verfügbar gewesen sei, und zum anderen weil die Tochter im Herbst 1989 erkrankt sei und mehrmalige Spitalsaufenthalte auf sich nehmen hätte müssen.
Nach in diesem Punkt erfolgter abweislicher Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz eine schriftliche Stellungnahme seiner Tochter bei, in welcher diese anführte, daß sie und ihr Ehemann im "Frühjahr 1989 beim Festsaal Saalfelden Herrn M. um einen nächstmöglichen Hochzeitstermin angefragt" hätten. Der nächstmögliche Termin sei erst der 5. Mai 1990 gewesen. Seitens des über den Festsaal Verfügungsberechtigten sei ihr im Jänner 1990 mitgeteilt worden, daß der Maitermin nicht eingehalten werden könne, sodaß letztlich erst der nächste freie Termin am 22. September 1990 tatsächlich hätte wahrgenommen werden können. Die Krankenhausaufenthalte seien zwischen November 1989 bis Juni 1990 gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie stellte fest, daß die Eheschließung tatsächlich erst am 22. September 1990 erfolgt sei und ging dabei sachverhaltsmäßig davon aus, daß aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Aussage der Tochter des Beschwerdeführers, wonach sie "im Frühjahr 1989 beim Festsaal Saalfelden um einen Hochzeitstermin angefragt habe", hervorgehe, daß die Hochzeit nicht schon zum Zeitpunkt der Hingabe des Heiratsgutes im Mai 1988 fest für das Jahr 1989 geplant gewesen sein könne, sondern erst im Frühjahr 1989 mit den Vorbereitungen begonnen worden sei. Ferner seien entsprechend den Darstellungen der Tochter die Krankenhausaufenthalte nicht maßgeblich für die Verschiebung des Hochzeitstermins gewesen, sondern es sei die Verschiebung lediglich auf die Nichtverfügbarkeit des Festsaales zu einem früheren Zeitpunkt zurückzuführen gewesen.
In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dar, daß die Hingabe des Heiratsgutes grundsätzlich im Zeitpunkt der Eheschließung fällig werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Aufwand nur dann in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden, wenn für diese verfrühte oder verspätete Zahlung triftige Gründe vorlägen. Mit Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 87/13/0175 habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß auch solche Zuwendungen von der rechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes erfaßt seien, die in zeitlich nahem Abstand vor der Eheschließung getätigt würden und eine zwingende Notwendigkeit bestehe, solche Zuwendungen schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle aber die Verschiebung der Hochzeit wegen Nichtverfügbarkeit eines bestimmtes Festsaales keinen triftigen Grund dar. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, daß das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr nicht zwangsläufig mit dem Aufwand für die Hingabe eines Heiratsgutes belastet gewesen sei.
II.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1972 in der für das Streitjahr 1988 geltenden Fassung liegt eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Steuer führt, vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Abs. 3 der zitierten Bestimmung normiert, daß die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Leistung eines Heiratsgutes war von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1972 idF BGBl. Nr. 380/1987 nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde bringt im wesentlichen vor, daß sich im Streitjahr zu einem Zeitpunkt, als die Hochzeit bereits fest für 1989 geplant gewesen sei, eine Gelegenheit zum Kauf eines Hauses im Wohnort des Brautpaares ergeben habe, weswegen das Heiratsgut vom Beschwerdeführer vor der Eheschließung hingegeben worden sei. Im Frühjahr 1989 sei um den nächstmöglichen Hochzeitstermin beim Manager des Festsaales Saalfelden angefragt worden, die Hochzeit hätte jedoch infolge Nichtverfügbarkeit des für eine so große Feier einzig geeigneten Festsaales auf Mai 1990 und letztlich auf September 1990 verschoben werden müssen. Da es entsprechend der gesellschaftlichen Stellung sowohl der Brautleute (Landjugendführer) als auch des familiären Umfeldes beider Familien üblich sei, eine "große" Hochzeit auszurichten, stelle die Verschiebung des Hochzeitstermines mangels Verfügbarkeit des einzig möglichen Festsaales eine zwingende Notwendigkeit dar. Ein Grund, warum es zu Verzögerungen gekommen sei und "die Organisation der Hochzeit zeitweilig nicht mit Vehemenz betrieben werden konnte", sei eine "langwierige und schmerzhafte Hauterkrankung der Tochter mit Ekzemen im Gesicht, die eine langwierige Behandlung und mehrere Krankenhausaufenthalte notwendig machten", gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Leistung des Heiratsgutes gemäß § 1220 ABGB grundsätzlich im Zeitpunkt der Eheschließung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen. Dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände gegeben sein. Begrenzt ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 91/14/0037, mwN). Dieser Zeitrahmen von zwei Jahren ist ebenso für die Anschaffung eines Einfamilienhauses heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall ist die Hingabe der Heiratsausstattung im Mai 1988 anläßlich des Kaufes eines Einfamilienhauses durch die Tochter erfolgt, somit vor der mit Eheschließung eintretenden Fälligkeit der Hingabeverpflichtung. Die Verehelichung fand letztendlich am 22. September 1990 statt. Die von der Judikatur anerkannte Zweijahresfrist wurde daher nicht eingehalten.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals dargelegt, daß eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhersehbaren Gründen an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts zu ändern vermag, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 91/14/0037 mit Hinweis auf das weitere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, Zlen. 87/14/0047, 0048, worin Fälle einer Komplikation bei der Entbindung bzw. eines Verkehrsunfalles des Bräutigams als unvorhersehbare Gründe anerkannt wurden). Ein solcher Grund liegt aber im Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeansicht, daß die Verschiebung des geplanten Hochzeitstermines wegen der Nichtverfügbarkeit des gewählten Festsaales in Anbetracht der familiären und gesellschaftlichen Umstände einen unvorhersehbaren und wichtigen Grund für die Verschiebung der Hochzeit zunächst auf den 5. Mai und dann auf den 22. September 1990 im Sinne der obigen Ausführungen darstelle, ist nämlich entgegenzuhalten, daß die Brautleute rund ein Jahr nach Anfall der Aufwendungen ungenützt verstreichen ließen, ehe sie sich - im Wissen, daß die von ihnen geplante "große" Hochzeit eine entsprechende Vorbereitung erfordern würde - überhaupt um die Verfügbarkeit des von ihnen gewählten Festsaales kümmerten. Unter diesen Umständen stellt die mangelnde Verfügbarkeit des für die Hochzeitsfeierlichkeiten gewählten Festsaales innerhalb von zwei Jahren nach Hingabe der Heiratsausstattung auch unter Berücksichtigung der Krankheit der Tochter des Beschwerdeführers keinen Umstand dar, welcher als wichtiges und unvorhergesehenes Ereignis iS der zitierten Vorjudikatur angesehen werden könnte. Der für die Berücksichtigung des Anschaffungsaufwandes für die Ehewohnung als außergewöhnliche Belastung erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen und der späteren Hochzeit ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben. Infolgedessen haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch zu erkunden, daß die Verehelichung bereits 1988 geplant gewesen sei, behauptet sie selbst nicht, daß vor dem Frühjahr 1989 konkrete Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens gesetzt worden seien. Solche wären aber erforderlich gewesen, um den zeitlichen Zusammenhang der Hochzeit zu den mit der vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes verbundenen Aufwendungen zu wahren. Im übrigen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 88/14/0199 mwN). Der belangten Behörde ist sohin auch kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150071.X00Im RIS seit
20.11.2000