RS Vwgh 2019/7/4 Ra 2017/06/0188

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Veröffentlicht am 04.07.2019
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
BauRallg
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung treten die Wirkungen eines Beseitigungsauftrages auch durch seine Erfüllung nicht außer Kraft (VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem ein Beseitigungsauftrag aufgehoben worden war, treten daher die Wirkungen des Beseitigungsauftrages wieder in Kraft. Es kann daher nicht von der Gegenstandslosigkeit der Revision ausgegangen werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060188.L01

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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