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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Juli 2018, LVwG-AV-292/001-2018, mit dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 1. Februar 2018 betreffend die Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem NAG behoben wurde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Partei: H K, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juli 2018 behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) vom 1. Februar 2018, mit dem das Säumnisbeschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingestellt worden war.
2 Begründend führte das LVwG aus, der Mitbeteiligte habe am 6. Februar 2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt. Am 2. November 2017 habe der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde eingebracht, weil die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden hatte. Danach habe die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG eingeleitet. Dies stelle jedoch keinen Bescheid gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG dar, sodass sich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens als rechtswidrig darstelle. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben gewesen.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten aufgrund des gemäß § 25 NAG eingeleiteten Verfahrens keine Berechtigung mehr zukomme und durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren
wieder offen sei.
4 Nach Erhebung der vorliegenden Revision wies das LVwG mit Beschluss vom 6. August 2018, LVwG-AV-716/001-2018, die am 2. November 2017 eingebrachte Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten als unzulässig zurück. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, dass von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde ein Verfahren gemäß § 25 NAG eingeleitet worden sei, sodass gemäß § 25 Abs. 2 NAG - sofern eine Aufenthaltsbeendigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft erwächst - das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen sei bzw. bei Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen habe. 5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 6 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1., mwN). 7 Mit Beschluss vom 6. August 2018 hat das LVwG über die Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten entschieden und das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren beendet. Im Hinblick darauf käme einer Entscheidung über die gegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG mit dem der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahren s in einer Angelegenheit nach dem NAG behoben wurde, bloß theoretische Bedeutung zu. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist nicht ersichtlich und wurde - trotz diesbezüglicher Möglichkeit zur Stellungnahme - auch nicht geltend gemacht.
8 In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 25. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220170.L00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019