TE Vwgh Beschluss 2019/7/25 Fr 2019/22/0009

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Fristsetzungssache des K E, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen das Verwaltungsgericht Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der am 5. März 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. April 2019 zurückgezogen.

2 Der Antragsteller hat dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage die Zurückziehung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages bestätigt und um Zuspruch von Kosten in Höhe von EUR 1.340,40 ersucht.

3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. 4 Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0004).

Wien, am 25. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220009.F00

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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