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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in der Revisionssache des DI Dr. A G in S, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. April 2019, Zl. LVwG 46.23-695/2018-16, betreffend Zurückweisung von Einwendungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Josef in der Weststeiermark in 8503 St. Josef in der Weststeiermark Nr. 73), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen - im zweiten Rechtsgang ergangenen -
Erkenntnis vom 24. April 2019 erteilte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei (neuerlich) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kanalisationsanlage "G", wobei es Einwendungen des Revisionswerbers mangels dessen Parteistellung zurückwies. 2 Dabei ging das Verwaltungsgericht - mit Blick auf das sein Vorerkenntnis vom 2. Juli 2018 aufhebende hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2018/07/0446 (vgl. dort insbesondere Rz 21 und 22), - davon aus, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 16. Juni 2014 durchgeführte Wasserrechtsverhandlung im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht worden sei, weshalb der Revisionswerber, der erst nach dieser Verhandlung seine Einwendungen unterbreitet habe, seine Parteistellung verloren habe.
3 2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber unter "IV. Revisionspunkte" Folgendes aus:
"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht verletzt, über eine gesetzmäßig ausgeführte Kundmachung von einer mündlichen Verhandlung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Kenntnis zu erlangen und rechtzeitig Einwendungen gegen das Projekt zu erheben und im Rahmen des Verfahrens als Partei rechtliches Gehör zu genießen. Letztendlich führte diese Rechtsverletzung zu einer Verletzung seines subjektiven Rechtes auf Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der (nicht mehr den Antragsunterlagen entsprechenden) Kanalanlage auf dem Grundstück Nr. 519/8 KG (O.).
Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft."
4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, oder VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0430, 0431, jeweils mwN). 6 Das angefochtene Erkenntnis, mit dem - im Beschwerdeverfahren - Einwendungen des Revisionswerbers zurückgewiesen wurden, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in dessen Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Einwendungen, in Betracht (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/01/0300, weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder 28.2.2019, Ro 2018/01/0009). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 3) wiedergegebenen Revisionspunkt nicht erfasst.
7 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070071.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020