TE Vwgh Beschluss 2019/7/30 Ra 2019/05/0063

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der R GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG-AV-316/001-2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere

Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte

Parteien: 1. Mag. Dr. K E, 2. Mag. V E, 3. B V und 4. I B, alle in K, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde K Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K. von14. November 2017, mit dem der Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K. vom 30. September 2016 behoben und das Bauansuchen der revisionswerbenden Partei vom 25. Juni 2013 (offenbar gemeint: 20. Juni 2013) mangels vollständiger Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter Punkt 4. als Revisionspunkte lediglich die Wortfolgen "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes" angeführt werden.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter anderem die Zurückweisung der Revision beantragten.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN).

6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. dazu nochmals VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN). 7 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050063.L00

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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