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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Q J in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Oktober 2018, VGW-151/060/5919/2018-4, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 22. August 2017 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil - aufgrund mangelnden Studienerfolgs - die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte fest, dass der Revisionswerber im Studienjahr 2015/2016 Prüfungen im Ausmaß von zehn Semesterstunden bzw. 15 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert habe. Im Studienjahr 2016/2017 sowie im maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 habe er keinen Studienerfolg nachweisen können. Seit dem Wintersemester studiere er nicht mehr an der Technischen Universität Wien, sondern an einer Fachhochschule. Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber von August 2016 bis Mai 2018 unter Depressionszuständen (konkret einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Faktoren) gelitten habe.
Dem Hinweis des Revisionswerbers auf das laufende Anerkennungsverfahren betreffend die in China erlangten Diplome hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass es auf das Datum der (hier noch nicht erfolgten) Anerkennung ankomme. In seiner Beurteilung nach § 64 Abs. 3 (gemeint wohl Abs. 2 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) letzter Satz NAG erachtete das Verwaltungsgericht zunächst die vom Revisionswerber ins Treffen geführte schwere Erkrankung seiner Eltern sowie die Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache als nicht maßgeblich. Zu der vom Revisionswerber geltend gemachten depressiven Störung verwies das Verwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge bei einer Nichterbringung eines Studienerfolges in zwei Studienjahren aufgrund einer Depression nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Hindernis auszugehen sei. Ein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund dürfe nicht dauerhaft sein. Vorliegend habe die psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers dazu geführt, dass dieser in den letzten beiden Studienjahren keinen Studienerfolg erbringen habe können. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Jänner 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte, erst mit Schreiben vom 11. Juli 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (über den das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat) verbunden ist.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als der Revisionswerber im Verfahren auf seine Erkrankung als vorübergehendes Hindernis verwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe weder die Gründe der Verhinderung noch ihren nunmehrigen Wegfall, den wieder eingetretenen Studienerfolg und die somit gegebene vorübergehende Natur (des Hinderungsgrundes) ausreichend geprüft.
6 Zunächst ist anzumerken, dass sich aus dem vom Revisionswerber diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1996, 95/20/0650, für den vorliegenden Fall nichts gewinnen lässt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG nur die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund nicht dauerhaft ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0075, Rn. 8, mwN). Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinn des § 64 (nunmehr) Abs. 2 NAG nicht die Rede sein (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0069, Rn. 6; 3.10.2013, 2012/22/0048; jeweils mwN).
8 Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Zeitraum der Erkrankung und den darauf zurückzuführenden mangelnden Studienerfolg in den Studienjahren 2016/2017 und 2017/2018 ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es liege im vorliegenden Fall kein bloß vorübergehender Hinderungsgrund vor, ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Daran vermag das nicht weiter substanziierte Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seinen "wieder eingetretenen Studienfortschritt" nichts zu ändern. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf einen Begründungsmangel abzielt, fehlt es an einer entsprechenden Relevanzdarstellung (siehe zur Darlegung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0280, Rn. 9, mwN). Eine Unvertretbarkeit der - der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zugrunde liegenden - Beweiswürdigung vermag die Revision ebenfalls nicht aufzuzeigen.
9 Soweit der Revisionswerber geltend macht, er sei willig, sein Studium entsprechend den Vorgaben zu beenden, ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 NAG nicht ankommt (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0140, wonach ein "ernsthaftes Bestreben" für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausreicht). Gleiches gilt für seine von ihm ins Treffen geführte Integration sowie Unbescholtenheit. 10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 31. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220145.L00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019