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L61506 Weinbau SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des C D in E, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Grazerstraße 130, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. März 2019, Zl. LVwG 41.6-599/2019-3, betreffend Feststellung und Rodungsauftrag nach dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen - im Beschwerdeverfahren ergangenen - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. März 2019 wurde festgestellt, dass auf einem vom Revisionswerber bewirtschafteten, näher bezeichneten Grundstück in der KG 66160 Ratsch ein Weingarten angelegt worden sei, der Revisionswerber jedoch "auf der gegenständlichen Fläche über kein (Wiederbe)Pflanzungsrecht" gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 iVm § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 verfüge. Unter einem wurde der Revisionswerber als Bewirtschafter gemäß § 18 Z 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, den genannten Weingarten binnen acht Wochen zur Gänze zu roden. 2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0134; 24.10.2018, Ra 2018/10/0113; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002).
6 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst geltend, die (gemeint:) belangte Behörde und das Verwaltungsgericht konzentrierten sich in ihren Entscheidungen "einzig und allein" auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004. Es sei die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 "völlig außer Acht gelassen und nicht zum Inhalt des Bescheides gemacht" worden. Die Beurteilung der Frage, ob die Behörde das Pflanzen von Weinreben zu untersagen habe, sei "nicht nur davon abhängig, ob ein Pflanzrecht zur Verfügung steht oder nicht sondern ob eine Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind", erfolgt sei. Diese Frage sei unbeantwortet geblieben. Die Frage, ob und inwieweit ein Weingarten aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 gemäß § 18 Z 1 leg. cit. zu roden sei, sei "zwingend von der Beantwortung der Frage (abhängig), ob eine Neuanlage (eines) Weingarten(s) auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind", erfolgt sei. Mangels "entsprechender Feststellung über den Enthalt des Weingartens im Landesweinbaukataster" liege "die Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung" nicht vor. Der trotzdem erteilte Rodungsauftrag widerspreche daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber gar nicht behauptet hat, dass die von ihm im Jahr 2018 vorgenommene Pflanzung von 1.800 Rebstöcken nach vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung im Sinne des § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 erfolgt sei. Da nach dieser Bestimmung sowohl die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, als auch die Wiederbepflanzung nur nach vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung zulässig ist, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte. Die Behörde hat im Übrigen gemäß § 18 Z 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 den Bewirtschaftenden unter anderem dann die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn - wie im Revisionsfall - Pflanzungen ohne Anmeldung bzw. ohne Bewilligung erfolgen.
8 Zudem ist zu diesem Zulässigkeitsvorbringen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn der Revisionswerber - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0134; 6.3.2019, Ro 2018/03/0029; 17.9.2018, Ra 2018/11/0180). 9 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung im Weiteren geltend, er habe darauf hingewiesen, dass das betroffene Grundstück bis zur Bepflanzung "die einzige freie Fläche, umringt von Weingärten" und "mehrmals von Rutschungen (betroffen), verursacht durch starken Regen" gewesen sei, sodass dieses Grundstück "mehrfach drainagiert und kultiviert" habe werden müssen. Die "Auspflanzung von Weintrauben" sei nicht nur deshalb erfolgt, weil der Revisionswerber "auf diese Auspflanzung auf seinem Weg zum Vollerwerb" angewiesen sei, da "die betroffene Fläche ca. 33 % der Gesamtfläche" ausmache, sondern auch deshalb, da "die Auffüllung einer vormals freien und von mehrfachen Rutschungen betroffenen Grundfläche aus touristischen Aspekten direkt an der Südsteirischen Weinstraße erfolgt" sei. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "unter solchen Aspekten überhaupt die Bestimmung des § 7 des Stmk. LandesweinbauG 2004 anzuwenden" sei, liege nicht vor. 10 Auch mit diesem Vorbringen wird eine im Revisionsfall relevante grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, zumal dieses Vorbringen offenbar auf die Frage der - im Revisionsfall schon mangels vorangehender schriftlicher Anmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 gar nicht verfahrensgegenständlichen - Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Pflanzung abzielt. Davon abgesehen ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang aber auf den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 zu verweisen, wonach die Behörde das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen hat, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht. Der Revisionswerber hat im Verfahren nicht konkret behauptet, über ein derartiges Pflanzrecht zu verfügen, sondern lediglich vorgebracht, auf einem vom Onkel übernommenen Grund, der "in den 1970(er Jahren) schon einmal bepflanzt" gewesen sei, die Pflanzung vorgenommen zu haben (Stellungnahme im Verwaltungsverfahren), bzw. dass "das Auspflanzrecht ... nachgebracht" werde (Beschwerde). Dass - worauf die Ausführungen des Revisionswerbers offenbar abzielen - die Behörde aber trotz des Umstandes, dass ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht, von einer Untersagung aus den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Gründen Abstand zu nehmen hätte, ist den in Rede stehenden Bestimmungen in keiner Weise zu entnehmen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/10/0199; 29.9.2017, Ra 2017/10/0017; 5.10.2016, Ra 2016/10/0066).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100099.L00Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019