TE Vwgh Beschluss 2019/8/6 Ra 2019/22/0131

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck in 6020 Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. April 2019, LVwG- 2018/30/2283-5, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: K T in I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. April 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, einer albanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck (belange Behörde, Revisionswerber), mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" abgewiesen worden war, statt und sprach aus, dass die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

2 Dagegen erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. 3 Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers vom 13. Mai 2019 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 5. April 2019, LVwG- 2018/30/2283-5, abgeschlossenen Verfahrens Folge und behob das zitierte Erkenntnis.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 Dies gilt auch im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (siehe VwGH 16.12.2015, Ra 2014/17/0052). § 33 Abs. 1 VwGG erfasst insbesondere den Fall der formellen Klaglosstellung; eine solche ist vorliegend durch die Behebung der angefochtenen Entscheidung mit dem dargestellten Beschluss vom 3. Juni 2019 erfolgt.

6 Der Revisionswerber hat mit Stellungnahme vom 26. Juli 2019 bekannt gegeben, dass kein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision mehr besteht.

7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 6. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220131.L00

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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