Norm
AHG §1 Abs1 GRechtssatz
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit AuslandssachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021