RS OGH 2019/6/25 14Os142/18s (14Os33/19p), 14Os5/20x, 15Os42/20w (15Os43/20t, 15Os96/20m, 15Os97/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Norm

StPO §23
StPO §86 Abs1
StPO §196
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §292

Rechtssatz

Die Tatsachenannahmen eines Beschlusses verletzen das Gesetz, wenn sie ein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufweisen und demnach willkürlich getroffen wurden (15 Os 35/18p)

Entscheidungstexte

  • 14 Os 142/18s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 142/18s
    Beisatz: Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die Willkür der Begründung eines Beschlusses behauptet, darf sich nicht nur gegen einzelne von mehreren Begründungselementen wenden, sondern hat sich mit der Gesamtheit der Erwägungen des Gerichts zur betreffenden Feststellung auseinanderzusetzen. (T1)
  • 14 Os 5/20x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x
    Vgl; Beisatz: Das gilt auf für Beschlüsse nach § 196 StPO. (T2)
    Beisatz: Betrifft die Verfahrensfortführung mehrere Personen und/oder mehrere Taten, muss das Gericht den Begründungserfordernissen hinsichtlich aller Beschuldigter und/oder aller historischer Lebenssachverhalte gerecht werden. (T3)
  • 15 Os 42/20w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 15 Os 42/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132725

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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