RS OGH 2019/6/25 9Ob16/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Über die infolge einer Klagsänderung geänderte Klage muss bei sonstiger Nichtigkeit verhandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 16/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 16/19x
    Beisatz: Lässt das Erstgericht die Klagsänderung mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss zu und entscheidet über die geänderte Klage, ohne zuvor zumindest faktisch darüber zu verhandeln, ist das Urteil insofern mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet. (T1); Veröff: SZ 2019/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132712

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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