TE OGH 2019/7/23 5Nc18/19w

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Biely, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. DI B*****, 2. Dr. P*****, beide vertreten durch Mag. Alexander Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.000 EUR sA, AZ 89 C 261/18t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen deren mit 231,67 EUR (darin 38,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt als ehemaliger Mieter einer Wohnung von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in Höhe von insgesamt 6.000 EUR. Auf Anraten des Zweitbeklagten habe die Erstbeklagte das Bestandobjekt eigenmächtig von Fahrnissen des Klägers geräumt. Bei Übernahme der von den Beklagten eingelagerten Gegenstände habe er festgestellt, dass mehrere Gegenstände abhanden gekommen seien.

Die Beklagten erhoben Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und bestritten, den Kläger geschädigt zu haben.

Nach Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte der in der Justizanstalt G***** inhaftierte Kläger selbst ohne Beiziehung seines Verfahrenshelfers die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West aus verfahrensökonomischen Gründen. Den Beklagten, ihrem Vertreter und sämtlichen Zeugen sei es zuzumuten, den Anreiseweg nach Graz auf sich zu nehmen.

Nach seinen Behauptungen macht der Kläger Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag geltend, die gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehören (RIS-Justiz RS0046572). Da somit die Streitigkeit im Sinn des § 27 Abs 2 ZPO von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor das Bezirksgericht gehört, konnte der Kläger den Delegierungsantrag ungeachtet seiner Vertretung durch einen Verfahrenshelfer selbst stellen (RS0122824).

Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, sich gegen die Delegierung auszusprechen, weil der Kläger ja selbst ausführe, dass diesfalls die Beklagten, die Zeugen und die Parteienvertreter die Anreise nach Graz auf sich nehmen müssten. Durch die Delegierung sei keine Vereinfachung im Verfahren zu erwarten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall bilden. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei daher nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324).

2. Der Umstand, dass eine Partei in einem anderen Ort als dem Gerichtsort eine Strafhaft verbüßt, kann allenfalls ihre Vernehmung als Partei vor einem Rechtshilfegericht oder mittels sogenannter Videokonferenz rechtfertigen, nicht aber eine Delegierung (vgl RS0046540 [T26]; RS0046333 [T37, T40]; 8 Nc 16/18x). Welche verfahrensökonomischen Gründe sonst für eine Delegierung an das Bezirksgericht Graz-West sprechen sollten, ist nicht erkennbar, zumal nicht nur die Beklagten, sondern auch sämtliche beantragten Zeugen unter Adressen aus Wien oder dem Großraum Wien zu laden sind.

3. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

4. Der erfolglose Delegierungswerber hat den Prozessgegnern deren notwendige Kosten ihrer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025).

Textnummer

E125866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00018.19W.0723.000

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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