TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/29 B2166/95

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Veröffentlicht am 29.11.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §3 Tir FreilandbautenG mit E v 29.11.96, G189/96 ua.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 39.600,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1995, ZVe1-550-2309/1-1, wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück Gp. 1561/5, KG Tulfes, befindlichen Holzhauses mit gemauertem Erdgeschoß versagenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Tulfes abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung unter anderem auf §3 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. 11/1994 idF LGBl. 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz).

In ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten wegen Anwendung des ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Freilandbautengesetzes verletzt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 22. Juni 1996, B208/95 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 29. November 1996, G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG und inkludiert S 3.000,- Streitgenossenzuschlag. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2166.1995

Dokumentnummer

JFT_10038871_95B02166_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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