TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W237 2219164-1

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W237 2219164-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 1207899500-180915232, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter hatte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 16.06.2016 für sich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Geburt des Beschwerdeführers stellte seine Mutter auch für den Beschwerdeführer am 27.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19.01.2017 den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr zugleich den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

Die Mutter des Beschwerdeführers erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids Beschwerde. Diese betreffend führte das Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2019 eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.04.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm zugleich den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit 04.04.2019 asylberechtigt sei, weshalb dem Beschwerdeführer - als minderjähriger Sohn seiner Mutter ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 - im Wege des Familienverfahrens Asyl gewährt werden müsse.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Bei seiner Mutter handelt es sich um XXXX , eine am XXXX geborene somalische Staatsangehörige, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde; ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten und ergibt sich aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. Es ist ebenso unstrittig, dass es sich bei der festgestellten somalischen Staatsangehörigen um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, zumal dies auch aus der im Akt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX hervorgeht. Dass seiner Mutter am 04.04.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist aus dem an diesem Tag mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen vor, wonach ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus die Mutter des Beschwerdeführers betreffend vorläge. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Kleinkindalter und einem Strafregisterauszug.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war angesichts des sohin schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalts nicht vonnöten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers als seiner gesetzlichen Vertreterin am 08.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 15.05.2019 per Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Asylgesetzes 2005 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. - 21. [...]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

23. - 27. [...]

(2) - (3) [...]

[...]

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

3.2. Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019 den Status der Asylberechtigen. Der Beschwerdeführer ist ihr minderjähriger Sohn.

Er ist damit ihr Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde weder straffällig noch ist gegen seine Mutter ein Verfahren zur Aberkennung ihres Asylstatus anhängig; Asylausschlussgründe liegen ebenso nicht vor. Auf allfällige eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418); solches wurde von dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht vorgebracht.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Dem Beschwerdeführer kommt damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes unmittelbar zu, ohne dass Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall wurde aufgezeigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen einer Asylberechtigten im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 handelt; dass ihm der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu erteilen ist, begegnet keinen Bedenken in der Rechtsprechung. Zuletzt nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, auf das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 Bezug. Insgesamt wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei der Begründung zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2219164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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