Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
ASVG §347aSpruch
W178 2202074-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und Dr.Walter Arnberger, Dr. Johannes Dock, Frau Dr. in Irmgard Schiller Frühwirth und Dr. Josef Probst als Beisitzer/-innen hat im Verfahren über die Beschwerden der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte, und des Herrn XXXX , vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 13.12.2017, Zl. W-PSK 2/2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensverlauf:
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat am 13.04.2017 bei der Paritätischen Schiedskommission für Wien den Antrag auf Rückersatz von Honorar für ärztliche Leistungen gestellt.
Mit Bescheid vom 13.12.2017 hat die der Paritätischen Schiedskommission dem Antrag teilweise Folge gegeben.
Gegen den Bescheid wurde sowohl von Herrn XXXX aus als von der WGKK Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 26.02.2019 hat die WGKK den das Verfahren einleitenden Antrag vom 13.04.2017 zurückgezogen.
II. Begründung:
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG entscheidet darüber ein Senat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2202074.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019