Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G301 2220361-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 13.06.2019, Zl. XXXX, betreffend
Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), XXXX, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.06.2019, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2019 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit dem am 19.06.2019 beim BFA, XXXX, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen, sowie in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.06.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kuba.
Die BF ist XXXX und war bis kurz vor ihrer Ausreise aus Kuba als XXXX tätig.
Die BF, die im Besitz eines von XXXX2016 bis XXXX2022 gültigen kubanischen Reisepasses war, landete am 29.05.2019 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten von Podgorica (Montenegro) kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die BF hatte einen Flug von Podgorica nach Minsk (Weißrussland) mit Transit-Stopp in Wien-Schwechat gebucht, den Weiterflug nach Minsk aber aus eigenem Entschluss nicht angetreten, um in Österreich Asyl zu beantragen. Die BF stellte aus diesem Grund im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde die BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo sie sich seitdem aufhält.
Die BF konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.
Ein konkreter Anlass für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebens- und Arbeitsbedingungen im Ausland. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 13.06.2019 die schriftliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen der Antragstellerin in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kuba (Fluchtgründe) beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung am 31.05.2019 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 07.06.2019 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist:
Die BF gab in der Erstbefragung an, dass sie XXXX sei und auf Druck der Regierung ihre XXXXausbildung in XXXX machen hätte sollen, was sie allerdings abgelehnt habe. Deshalb hätte sie in einem weit von ihrem Wohnort entfernten XXXXarbeiten müssen, was sie auch drei Jahre lang getan habe. In dieser Zeit habe sie auch ihre XXXXausbildung absolviert. Zuletzt habe man sie aufgefordert, als XXXX nach Venezuela zu gehen, was sie aber wiederum abgelehnt habe, weil sie ein einem anderen XXXX arbeiten hätte wollen. Aufgrund dieser Schikanen der Regierung habe sie Kuba verlassen.
In der Einvernahme am 07.06.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie XXXXsei und zuletzt bis XXXX09.2018 als XXXX in XXXX gearbeitet habe. Befragt zu früheren Auslandsaufenthalten gab sie an, dass sie bereits in Russland und Belgien gewesen sei. In Russland habe sie sich längere Zeit aufgehalten, wobei sie sich dort schon Alternativen überlegt habe, in welches Land ohne Diktatur und mit Demokratie und in dem es wirtschaftlich gut gehe, sie reisen könnte, um dort Asyl zu beantragen. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie unter den schlechten Arbeitsbedingungen als XXXX in dem weit von ihrem Wohnort entferntenXXXX, insbesondere den langen Arbeitszeiten, der unangemessenen - aus ihrer Sicht "XXXX" - Bezahlung und den schlechten hygienischen Bedinungen, gelitten habe. Man habe dann Druck auf sie ausgeübt, dass sie ab Dezember 2018 für zwei Jahre alsXXXXnach Venezuela gehe. Auch hätten ihre Eltern nach der Ausreise der BF aus Kuba im Ministerium versucht, ihren XXXXtitel für eine weltweite Gültigkeit anerkennen zu lassen, was diesen jedoch verweigert worden wäre. Auf weitere Vorfälle befragt, ergänzte die BF, dass das Restaurant ihres Freundes geschlossen worden sei. Deshalb hätten sie sich entschlossen, gemeinsam aus Kuba auszureisen. Weitere Ausreisegründe wurden von der BF nicht vorgebracht. Im Fall der Rückkehr befürchte die BF, dass sie aufgrund der Ausreise festgenommen und ihre Qualifikation alsXXXX aberkannt werde.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass die BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kubas ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. So konnte weder aus den Angaben der BF vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen der BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen als allgemein gehalten, vage und - trotz konkreter Nachfragen - unkonkret zu qualifizieren war. Die BF habe nur einen rudimentären Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben, den behaupteten Fluchtgrund auch aufklärend zu Protokoll zu geben. Letztlich sei die BF auch niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass vor allem der Umstand, dass es der BF trotz der behaupteten Zugehörigkeit zur sog. XXXX, welche nicht ohne Erlaubnis ausreisen dürfe, offenbar problemlos möglich war, einerseits in Kuba einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen und andererseits auch mit diesem Kuba auf dem Luftweg - mehrmals - in legaler Weise und nach Durchführung einer Idenitätskontrolle durch die kubanischen Grenzbehörden verlassen zu können, gegen das Vorliegen einer drohenden Verfolgungsgefahr spricht, etwa aufgrund einer ihr allenfalls unterstellten politischen Gesinnung.
Zum Einwand in der Beschwerde, dass spezialisiertes XXXX Personal wie die BF eine Ausreiseerlaubnis benötigen würde, ist festzuhalten, dass die BF auch ihren eigenen Angaben zufolge und daher insoweit unstrittig auf legalem Weg aus Kuba ausreiste, weshalb dieser Einwand insoweit ins Leere geht.
Insoweit in der Beschwerde eingewandt wird, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die angebotenen Beweismittel (XXXXausweis, Diplome und Fotos) nur "massiv" mangelhaft ermittelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl festgestellt hat, dass die BF in Kuba als XXXX tätig war, weshalb dem XXXXausweis und den in der Beschwerde vorgelegten Kopien der XXXXDiplome kein weiterer Beweiswert - etwa wie im Fall eines strittigen Sachverhalts - zuzumessen war. Den vorgelegten Fotos über die hygienischen Zustände in XXXX kommt fallgegenständlich keine entscheidungswesentliche Relevanz zu.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kuba "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.
Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der BF unzweifelhaft, dass die Unzufriedenheit mit ihren Arbeitsbedingungen als XXXX in Kuba, insbesondere die schlechte Bezahlung, die große örtliche Distanz zu ihrem Wohnort und die langen Dienstzeiten, der einzig ausschlaggebende Grund war, Kuba zu verlassen und im Ausland bessere Arbeits- und Lebensbedingungen anzufinden. So räumte die BF in der Einvernahme ein, dass sie bereits längere Zeit in Russland gewesen sei, aber offenbar dort nicht verblieben war, weil sie Alternativen überlegt hatte, sich in einem anderen Land, dem es wirtschaftlich gut gehe, im Wege eines Asylantrages einen Aufenthalt zu ermöglichen.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die beschwerdeführende Partei ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Zum Flughafenverfahren:
Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" betitelte § 33 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
"§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."
3.1.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF vorbrachte, dass sie sich sich im Fall der Rückkehr vor möglichen Bedrohungen oder Sanktionen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Es war vielmehr anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig und war bis zu ihrer Ausreise als XXXX tätig. Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat - wie vor ihrer Ausreise - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:
Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsbeendigung, Flughafenverfahren, mangelnde Asylrelevanz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2220361.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019