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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Fehlt einem Bescheid ohne, daß dies im § 58 Abs 2 AVG 1950 oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, JEGLICHE Begründung und läßt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel des VwGG daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs 1 VwGG 1965 auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000451.X01Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019