Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Mit seinem Erkenntnis vom 27.9.2013, Zl. 2010/05/0202, hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Konkretisierung des Verfahrensgegenstands im Edikt gemäß § 44a Abs. 2 AVG lediglich in dem Umfang zu erfolgen hat, dass eine allfällige Verfahrenspartei in die Lage versetzt ist, „abzuschätzen, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird“. Im Ergebnis ist es daher nur erforderlich, einen aufmerksamen Leser in die Lage zu versetzen, es für realistisch möglich einzustufen, durch die Auswirkungen des jeweiligen Verfahrensgegenstandes in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen zu werden. Wenn diese Vorgabe erfüllt ist, hat jede Verfahrenspartei im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht sich insbesondere durch Einsicht in die aufgelegten Unterlagen zu versichern, ob dieser auch tatsächlich im jeweiligen Verfahren eine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Eisenbahnrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion; Kundmachung durch Edikt; Mindestinhalt eines Edikts; Konkretisierung des VerfahrensgegenstandesAnmerkung
VwGH v. 6.11.2019, Ra 2019/03/0124; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.7077.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019