TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/19 VGW-031/038/16269/2018

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Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.11.2018, Zl. ..., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt 10 Euro.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Datum/Zeit:                     09.05.2018, 11:45 Uhr

Ort:                               Wien, C.-straße

Betroffenes Fahrzeug:          PKW, Kennzeichen: W-... (A)

Funktion:

Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Ladetätigkeit" gehalten. Während der angeführten Zeit wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

Verwaltungsübertretung(en) nach

1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 78,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 88,00.“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor:

„Die in Punkt a und b aufgezählten Gründe wurden in keiner Weise erörtert und auch nicht auf die nicht für Ladefahrzeuge störende Platzbenützung und schon gar nicht mit den darauf folgenden Punkten in Bezug gesetzt, um so auch den Grund meines Parkens in dieser Ladezone zu begründen und auch vielleicht von meiner Sichtweise zu verstehen.

In Punkt c wurden die Gründe des Parkens in der Ladezone ausführlich

beschrieben, aber nur die Abholung des Medikamentes erwähnt, aber die triftigen Gründe ignoriert. Für alle Invalide stehen Parkplätze zur Verfügung, wenn ich aber anführe, dass ich mit einem Bakterium aus Südafrika am re. Fuß so stark infiziert wurde, dass mir das Gehen beschwerlich fiel, wird das bei der Behörde nicht einmal erwähnt, sondern vermutlich absichtlich unter den Tisch fallen gelassen. Ein Bakterium konnte im ...KH zwar festgestellt, nur nicht genauer bestimmt werden und auch die Behandlung nur allgemein durchgeführt werden. Ich ging nicht einkaufen, sondern zum Arzt, um mir Rezepte und Medikamente abzuholen. Belege kann ich beibringen.“

Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 02.08.2018 an die MA 67 Folgendes vor:

„1. Zuerst möchte ich mich einmal entschuldigen, dass die Anonymverfügung in der Höhe von 58,00 € nicht am Konto ihrer Dienststelle eingetroffen ist. Dazu erkläre ich, dass ich alle meine Zahlungen über mein Pensionskonto bei der E. abwickle und ich auch der Meinung war, das dies erfolgt sei. Erst als ich die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hatte, ging ich er Sache auf den Grund, erkundigte mich sogar sicherheitshalber beim ÖAMTC ob es jetzt bereits ein neues Gesetz gibt, nach dem man für eine Vergehen -2x zur Kasse gebeten werden kann-? Da sich die Rechtslage nicht geändert hatte, checkte ich mein Konto durch und musste zu meinem Erstaunen feststellen, dass keine Überweisung durchgeführt worden war! Ob der Fehler nun bei mir lag oder bei der E. kann ich nicht feststellen, aber ich führe nur als Beispiel an, dass ich am 27.7. 18 die Überweisung meines Abschöpfers von meinem Konto (der gesamte Betrag war noch auf dem Konto!!) auf mein Sparbuch durch Betätigen der „storno"-Taste stoppen wollte - aber wäre zu einfach gewesen - der Betrag landete trotzdem auf meinem Sparbuch - Weg zur Post und wieder Rücküberweisung mit Zettel ausfüllen auf mein Konto. Auf meine Anfrage was „Storno" im Bankwesen bedeutet- bis dato noch keine Antwort!! Auch die Technik kann ein Hund sein!! Kann überprüft werden!!

2. Warum habe ich in der Ladezone kurz gehalten: ich war im März dieses Jahres in Südafrika, kam fit nach Wien und 2 Tage später jeden zweiten Tag Fieberschübe und einen re. stark geschwollenen Vorfuß! Untersuchung im ...KH am 12.3.18 von 7:30 Uhr bis 14 Uhr: Diagnose keine Malaria, aber Infektion mit einem in Europa unbekannten afrikanischen Bakterium - div, Spritzen, Medikamente, Hochlagern usw. bis heute zeitweise noch leicht geschwollen - Schuhproblem!! Überprüfbar! Normalerweise gehe ich von der D.-gasse zu meinem Hausarzt in der C.-straße zu Fuß, da kein Parkplatz und Öffi Ticket für 1 Station doch zu teuer! Da es sich um dir Abholung eines neuen Rezepts und eines Medikamentes handelte, fiel es für mich auch unter „Ladetätigkeit", aber trotzdem hatte ich am obersten Ende der Ladezone so gehalten, dass eine eventuelle Ladetätigkeit nicht beeinträchtigt würde

3. Einkommen: Bezug einer Bundespension aus Gehaltsstufe A/3 (…) und Wintersemester … mit Bruttoabgeltung von 2.600 €.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Es ist unbestritten und wird vom Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebene Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte beim Arzt ein Rezept und Medikament abgeholt, womit er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Ladetätigkeit“ hinzuweisen, hierzu wurde wie folgt zu Recht erkannt:

Als Objekt einer „Ladetätigkeit“ (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1999, Zl. 98/02/0057).

Das Abholen eines Rezepts beim Arzt ist folglich schon aufgrund des geringen Umfangs nicht als „Ladetätigkeit“ im Sinne der StVO zu qualifizieren. So hielt beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof betreffend den Transport zweier Aktentaschen sowie eines Aktenkoffers fest, dass es sich dabei um kein Objekt einer Ladetätigkeit handeln würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0318, sowie zum Transport von „umfangreichen“ Akten auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0257).

Vor dem Hintergrund des als erwiesen angesehenen Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vorliegt, von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Erschwerend war nichts zu werten.

Die Herabsetzung der Strafe auf das spruchgegenständliche Ausmaß erscheint unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien vertretbar, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht bestritten, dabei wurde auch die offensichtliche Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, sodass in spezialpräventiver Hinsicht die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen in Zukunft wirksam abzuhalten. Einer weiteren Strafreduktion stehen letztlich aber generalpräventive Erwägungen entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Ladetätigkeit; Objekt einer Ladetätigkeit; Abholen eines Rezepts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.038.16269.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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