Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2019Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSLG Tir §16Rechtssatz
§ 19 GSLG regelt nicht, innerhalb welcher Frist Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder sonstiger Organe von Bringungsgemeinschaften einzubringen sind, und kennt in diesem Zusammenhang folglich keine dem § 37 Abs 7 TFLG 1996 vergleichbare Differenzierung. Unter welchen Voraussetzungen Mitglieder von Bringungsgemeinschaften Einsprüche gegen Beschlüsse der Organe von Bringungs-gemeinschaften zu erheben berechtigt und innerhalb welcher Frist solche Einsprüche einzubringen sind, normieren die jeweiligen Satzungen.
Schlagworte
Vollversammlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1304.1Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019