Entscheidungsdatum
21.08.2019Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSLG Tir §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.05.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft CC; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.04.2019, bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde am 24.04.2019 eingelangt, hat AA, Adresse 2, X, gegen die von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 15.04.2019 zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 8. gefassten Beschlüsse Einspruch erhoben. Diesem Schriftsatz waren die Einladung zur Vollversammlung am 15.04.2019 und das Protokoll über diese Vollversammlung, jeweils in Kopie, beigefügt.
Im Schriftsatz vom 26.04.2019 hat der Rechtsvertreter des AA den Einspruch gegen die Protokollierung und die im Rahmen der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 15.04.2019 zu den Tagesordnungspunkten 3., 4., 5. und 7. gefassten Beschlüsse näher ausgeführt.
Mit Bescheid vom 02.05.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen AA vom 24.04.2019 gegen die in der Sitzung der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 06.06.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die angebotenen Beweise aufzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückzuverweisen.
Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei der Auslegung des § 8 Abs 5 der geltenden Satzung sei Abs 4 dieser Satzung zu berücksichtigen. Einem Rechtsmittelwerber müsse ? dies sei Sinn jeder Rechtsmittelfrist ? nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ein rechtlich substantiiertes Rechtsmittel einzubringen. Diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz widerspreche aber die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation.
Die geltende Satzung der Bringungsgemeinschaft CC normiere zwar nicht den Beginn der Einspruchsfrist gegen Beschlüsse der Vollversammlung. Ausgehend von dem dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsatz könne aber nur die Zustellung des Protokolls über die Vollversammlung als fristauslösender Zeitpunkt qualifiziert werden. Wäre die Frist entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde zu berechnen, müsste ein schriftlicher Einspruch formuliert werden, ohne den Inhalt der Beschlüsse zu kennen, die schlimmstenfalls anders protokolliert als in der Versammlung gefasst worden seien.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass er am 15.04.2019 die Unterzeichnung des Vollversammlungsprotokolls, mit der er die Richtigkeit des Protokolls als auch die formelle Richtigkeit der darin angeführten Beschlüsse bestätigt hätte, verweigert habe. Seine Verweigerung der Unterschrift sei bereits als konkludenter Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu qualifizieren. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft hätte in weiterer Folge das von ihm [= dem Beschwerdeführer] nicht unterschriebene Protokoll nicht an die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft weitersenden dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre folglich die Einspruchsfrist gegen die im Rahmen der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse solange gehemmt gewesen, bis der Inhalt des Protokolls durch Entscheidung der belangten Behörde als richtig und vollständig bestimmt worden wäre. Erst nach Zusendung und Erhalt des von der Behörde bestimmten Protokolls an die Mitglieder hätte in weiterer Folge die einwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Er [= der Beschwerdeführer] habe seinen Einspruch vom 24.04.2019 somit nicht verspätet eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2019, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2019, Zl ***, vorgelegt.
II. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 29.03.2019 hat DD, Obmann der Bringungsgemeinschaft CC, zur Vollversammlung am Montag, den 15.04.2019, eingeladen. Diese Einladung enthielt die nachfolgenden Tagesordnungspunkte:
1.) Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.) Kassabericht 2018, Entlastung des Kassiers durch den Kassaprüfer
3.) Beratung und Beschlussfassung über die Rechtsvertretung des Obmanns im Sinne der Bringungsgemeinschaft
4.) Beratung und Beschlussfassung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen bzw. Instandhaltung des Hauptweges und Stichweges der Bringungsgemeinschaft
5.) Beratung und Beschlussfassung zum Thema Haftungen der Bringungsgemeinschaft
6.) Beratung und Beschlussfassung, Aufteilung händische Instandhaltungsmaßnahmen
7.) Beratung und Beschlussfassung,
Bei mutwilliger Beschädigung der Bringungsgemeinschaft sämtlicher Art wird der verursachte Schaden zu 100 % dem Verursacher verrechnet
8.) Allfälliges
Am 15.04.2019 fand die Vollversammlung statt, an der neben Obmann DD die weiteren Mitglieder EE und AA (Beschwerdeführer) sowie der Kassaprüfer FF teilnahmen. Den zu den Tagesordnungspunkten 3.) und 4.) ? der zu Tagesordnungspunkt 4.) getroffene Beschluss umfasste auch Tagesordnungspunkt 6.) ? gefassten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer AA nicht zugestimmt, bei dem zu Tagesordnungspunkt 7.) gefassten Beschluss hat sich der Beschwerdeführer AA seiner Stimme enthalten, dem zu Tagesordnungspunkt 5.) gefassten Beschluss hat der Beschwerdeführer AA zugestimmt.
Das bei der Vollversammlung verfasste Protokoll haben der Obmann DD und das weitere Mitglied EE unterfertigt. Abschließend ? unter den Unterschriften der beiden genannten Mitglieder ? heißt es im Protokoll:
„AA weigert sich zur Unterschrift.“
Dieses bei der Vollversammlung verfasste Protokoll hat Obmann DD den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft zugesandt. Die Zustellung des Protokolls an den Beschwerdeführer AA erfolgte am 19.04.2019.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2019, eingelangt bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde am 24.04.2019, hat AA Einspruch gegen alle Beschlüsse der Vollversammlung vom 15.04.2019 erhoben. Wörtlich heißt es im Schriftsatz vom 24.04.2019:
„Einspruch gegen alle Beschlüsse der Vollversammlung vom 15.04.2019 (Erhalt des Protokolls, am 19.04.2019)
Punkt 2 – 8 rechtliche Begründung wird von meinem Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt!
AA“
Dem Schriftsatz vom 24.04.2019 waren eine Kopie des Protokolls und eine Kopie der Einladung vom 29.03.2019 zur Vollversammlung am 15.04.2019 beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 hat der Rechtsanwalt BB, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers AA, gegen das über die Vollversammlung am 15.04.2019 angelegte Protokoll Einspruch erhoben und den Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 zu den Tagesordnungspunkten 3.), 4.), 5.) und 7.) gefassten Beschlüsse näher ausgeführt.
III. Beweiswürdigung:
Die Einladung vom 29.03.2019 zur Vollversammlung am 15.04.2019, das über die Vollversammlung am 15.04.2019 verfasste Protokoll, der Einspruch des Beschwerdeführers vom 24.04.2019 und der ergänzende Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26.04.2019 sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Diese Schriftsätze bilden die Grundlage für die Sachverhaltsdarstellung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV. Rechtslage:
1. Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG), LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Die Organe der Bringungsgemeinschaft
§ 16. (1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuß;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
[…]“
„Satzungen
§ 17. (1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;
b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;
c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;
d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.
[…]“
„Zuständigkeit der Agrarbehörde
§ 19. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
[…]“
2. Satzung der Bringungsgemeinschaft CC:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.05.2011, Zl ***, genehmigten Satzung der Bringungsgemeinschaft CC lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Organe der Bringungsgemeinschaft
§ 4
Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind
a) die Vollversammlung
b) der Obmann (Obmann Stellvertreter)“
„Die Vollversammlung
§ 6
1) Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
[…]
4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.
[…]"
„§ 8
1) Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen.
2) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der Erhaltungsanteile der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
[…]
4) Das bei der Vollversammlung verfasste Protokoll ist binnen einer Woche in das Beschlussbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern zu bestätigen.
5) Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.
Mitgliedern, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.
6) Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Einsprüche dürfen die betreffenden Beschlüsse nicht vollzogen werden.“
3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. […]
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
[…]“
4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der Stammfassung BGBl Nr 51/1991 (§ 32) sowie idF BGBl I Nr 161/2013 (§ 33), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
[…]“
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters durch Hinterlegung am 14.05.2019 zugestellt. Die Beschwerde vom 06.06.2019 wurde am 07.06.2019 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.
2. In der Sache:
2.1. Zur Bezeichnung der belangten Behörde:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel vom 06.06.2019 das „Amt der Tiroler Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet.
Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Tiroler Landesregierung“ (richtig: Landesregierung) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (vgl VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Inhalt des Bescheides vom 02.05.2019, Zl ***, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der ? im Rahmen ihrer gemäß
§ 19 Abs 1 GSLG begründenden Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden ? Landes-regierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit weiteren Nachweisen).
2.2 Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches:
Der Beschwerdeführer hat an der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 15.04.2019 teilgenommen. Gemäß § 8 Abs 5 der geltenden Satzung war er berechtigt, gegen Vollversammlungsbeschlüsse, bei denen er überstimmt worden war, Einspruch zu erheben. Nach der eben zitierten Bestimmung der geltenden Satzung ist ein solcher Einspruch schriftlich binnen einer Woche an die Agrarbehörde zu erheben.
In diesem Zusammenhang bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, eine Zusammenschau des § 8 Abs 4 und 5 der geltenden Satzung mache deutlich, dass die einwöchige Einspruchsfrist erst mit der Zustellung des bei der Vollversammlung verfassten Protokolls zu laufen beginne. Bei der Berechnung der einwöchigen Einspruchsfrist sei daher auf die Zustellung des im Rahmen der Vollversammlung am 15.04.2019 verfassten Protokolls abzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest:
Nach dem für Agrargemeinschaften geltenden § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Bezogen auf den Beginn der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Streitentscheidung unterscheidet somit die eben zitierte Bestimmung des TFLG 1996 zwischen Anträgen gegen Beschlüsse der Vollversammlung und solchen gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft.
§ 19 GSLG regelt nicht, innerhalb welcher Frist Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder sonstiger Organe von Bringungsgemeinschaften einzubringen sind, und kennt in diesem Zusammenhang folglich keine dem § 37 Abs 7 TFLG 1996 vergleichbare Differenzierung. Unter welchen Voraussetzungen Mitglieder von Bringungsgemeinschaften Einsprüche gegen Beschlüsse der Organe von Bringungsgemeinschaften zu erheben berechtigt und innerhalb welcher Frist solche Einsprüche einzubringen sind, normieren die jeweiligen Satzungen.
Gemäß § 8 Abs 5 der geltenden Satzung der Bringungsgemeinschaft CC können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Beschlussfassung in der Vollversammlung selbst das auslösende Ereignis für die Berechnung der einwöchigen Einspruchsfrist. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, die einwöchige Einspruchsfrist beginne ab der Zustellung des Protokolls über die Vollversammlung an die Mitglieder zu laufen, lässt sich aus der geltenden Satzung nicht ableiten. Gemäß deren § 8 Abs 4 ? auf diese Bestimmung stützt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsanschauung ? ist das über die Vollversammlung verfasste Protokoll in das Beschlussbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern zu bestätigen. Dieser Vorschrift sind sohin Vorgaben zur Berechnung der im nachfolgenden Absatz normierten einwöchigen Einspruchsfrist nicht zu entnehmen. Insbesondere verpflichtet § 8 Abs 4 der geltenden Satzung den Obmann nicht, das Protokoll über die Vollversammlung den Mitgliedern zu übermitteln.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang noch vor, er hätte das über die Vollversammlung am 15.04.2019 verfasste Protokoll nicht unterfertigt. Es sei damit ein konkludenter Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls erhoben worden. Der Obmann wäre in weiterer Folge verpflichtet gewesen, die Agrarbehörde als Schlichtungsinstanz für Streitigkeiten aus der Bringungsgemeinschaft einzuschalten. Bis zur Entscheidung der Agrarbehörde über den Inhalt des Protokolls wäre daher die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse der Vollversammlung gehemmt gewesen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
§ 8 Abs 5 der geltenden Satzung räumt den überstimmten Mitgliedern der Bringungs-gemeinschaft die Möglichkeit ein, binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch gegen Vollversammlungsbeschlüsse zu erheben. Ein Einspruch hat sich daher gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Vollversammlung, nicht aber gegen das Protokoll an sich, zu richten und ist in schriftlicher Form bei der Agrarbehörde einzubringen. Ausgehend von § 8 Abs 5 der geltenden Satzung ist die Weigerung, ein Protokoll zu unterfertigen, nicht als (konkludenter) Einspruch gegen die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung zu qualifizieren. Mangels entsprechender Satzungsbestimmungen war der Obmann auch nicht verpflichtet, wegen der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers zur Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls ein agrarbehördliches Verfahren einzuleiten. Dem Beschwerdeführer stand es offen, in seinem Einspruch gegen konkrete Beschlüsse der Vollversammlung diesbezügliche Unrichtigkeiten bei der Protokollierung geltend zu machen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist in diesem Zusammenhang noch auf folgenden Umstand hin:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im näher ausgeführten Einspruch vom 26.04.2019 die Verweigerung seiner Unterschrift im Wesentlichen damit begründet, dass der Obmann den von ihm geäußerten Protokollierungswünschen nicht nachgekommen sei. So sei entgegen seiner Forderung nicht protokolliert worden, dass ihm die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege der Bringungsgemeinschaft verwehrt worden sei. Ebenso sei sein Antrag, je nach Wegabschnitten und den jeweils beschlossenen Maßnahmen eine Abstimmung nach Erhaltungsanteilen durchzuführen, nicht protokolliert worden.
Der Beschwerdeführer hatte aber keinen Zweifel über den Inhalt der von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse. Seinen gegen die Beschlüsse vom 15.04.2019 erhobenen Einspruch hat er damit begründet, dass diese nicht mit der satzungsgemäßen Stimmenmehrheit zustande gekommen seien.
Zusammengefast ergibt sich daher Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat an der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 15.04.2019 teilgenommen. Mehreren Beschlüssen der Vollversammlung hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Er war daher als überstimmtes Mitglied gemäß § 8 Abs 5 der geltenden Satzung berechtigt, binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
Der 15.04.2019, an dem die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC stattgefunden hat, war ein Montag. Ausgehend von § 32 Abs 2 AVG endete die in § 8 Abs 5 der geltenden Satzung normierte Frist von einer Woche mit Ablauf des 22.04.2019 (Montag der folgenden Woche). Der 22.04.2019 war der Ostermontag und somit ein gesetzlicher Feiertag. Unter Berücksichtigung des § 33 Abs 2 AVG war sohin Dienstag, der 23.04.2019, der letzte Tag der Frist.
Der am 24.04.2019 (Mittwoch) bei der Agrarbehörde eingelangte Einspruch des Beschwerdeführers gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse war somit verspätet.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Z 1 bis 3 VwGVG ? aber auch jenen des § 24 Abs 4 VwGVG ? kann die mündliche Verhandlung entfallen. Es liegt also im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteienantrags eine Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann unter anderem dann entfallen, wenn der das Verfahren vor der Behörde einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung ist auch nach Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa die Unzuständigkeit einer Behörde, bei der ein Antrag eingebracht wird, oder die Verspätung eines Antrages – entgegen stehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 24 VwGVG (Stand 01.10.2018, rdb.at)].
Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die in der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse als verspätet und folglich aufgrund des Vorliegens eines Prozesshindernisses zurückgewiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte daher die mündliche Verhandlung entgegen dem Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers entfallen.
Zudem kann ein Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen.
Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-feststellungen nicht bestritten sind (vgl VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).
Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse am 24.04.2019 bei der Agrarbehörde eingebracht hat. Es galt (ausschließlich) zu klären, ob der am 24.04.2019 eingebrachte Einspruch als verspätet zu qualifizieren ist. Diese Rechtsfrage war mangels entsprechender Regelungen im GSLG anhand des § 8 Abs 5 der geltenden Satzung zu prüfen. Eine weitere Klärung dieser Frage ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
4. Ergebnis:
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse am 24.04.2019 bei der Agrarbehörde eingebracht. Die einwöchige Einspruchsfrist des § 8 Abs 5 der geltenden Satzung der Bringungsgemeinschaft CC ist ab der Beschlussfassung und entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht ab der ? von einer satzungsgemäß nicht vorgesehenen Zustellung des Protokolls ? zu bestimmen. Ausgehend von den §§ 32 und 33 AVG endete daher die einwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 23.04.2019. Der am 24.04.2019 bei der Agrarbehörde eingebrachte Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse war daher als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den rechtskonformen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.05.2019, Zl ***, war somit als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Trotz des Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtsfrage zu klären, ob der am 24.04.2019 bei der Agrarbehörde schriftlich eingebrachte Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 15.04.2019 gefassten Beschlüsse als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte diese Frage anhand der Bestimmungen des § 8 Abs 4 und 5 der geltenden Satzung zu klären und folglich Satzungsbestimmungen auszulegen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden und auszulegenden Satzungsbestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Zl Ro 2018/07/0048, und VwGH 25.04.2019, Zl Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen).
Der Entfall der mündlichen Verhandlung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG. Auch diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Vollversammlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1304.1Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019