Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §8 Abs2Rechtssatz
Die Beobachtungsfahrt kommt im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund der §§ 46 AVG und 17 VwGVG, wonach auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel maßgebenden ist, als Beweismittel nicht in Betracht.
Dieser Grundsatz stellt darauf ab, dass ein Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl zB VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033).
Die genannten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall deshalb nicht vor, weil eine Beobachtungsfahrt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nur dann erforderlich ist, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung (welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufgrund einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu beurteilen hat), eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen (in diesem Sinne § 8 Abs 2 FSG: "erforderlichenfalls"; § 1 Z 1 und 4 FSG-GV: "gegebenenfalls"; vgl VwGH 24.04.2007, 2006/11/0130; 21.04.2016, Ra 2016/11/0046).
Schlagworte
Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, Beweismittel BeobachtungsfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2425.1.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019