Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
NAG 2005 §2 Abs1Rechtssatz
Der Anerkennung einer Eheschließung, die nicht, wie in der […] diesbezüglichen Vorgabe des österreichischen Eherechts vorgesehen, aber in Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht am Ort der Eheschließung nicht in persönlicher Anwesenheit beider Eheleute, sondern unter Einsatz von Stellvertretern geschlossen wurde, steht die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG nicht in jedem Fall entgegen. Vielmehr ist im Fall einer sogenannten „Stellvertreter-“ oder „Handschuhehe“ anhand der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen, ob die Anerkennung einer im Ausland unter Heranziehung von „Stellvertretern“ geschlossenen, nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen Ehe zu einem mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbaren Ergebnis führen würde.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Eheschließung; Stellvertreterehe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019