Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
NAG 2005 §2 Abs1Rechtssatz
Eine die Formvorschriften des Orts der Eheschließung erfüllende Eheschließung ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand, dass das maßgebliche ausländische Recht eine traditionell geschlossene Ehe rückwirkend anerkennt, verstößt nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts (vgl VwGH Ra 2018/18/0094; Ra 2018/18/0149).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Eheschließung; Stellvertreterehe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019