TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/5 W214 2123152-1

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6c Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W214 2123152-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.02.2016, Zl. 1 Jv705/16m, betreffend ein Verfahren nach dem GEG

A)

1. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberweisung der EUR 8,-- wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2015 zu Zl. XXXX zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00 sowie gemäß § 389 Abs. 2 StPO zum Ersatz Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.01.2016, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben.

2. Mit Verfügung des Richters (auch: "Endverfügung") vom 03.02.2016 wurde die Einhebung der Geldstrafe angeordnet.

3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.02.2016, Zl. XXXX , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2015 verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.440,00 - samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 - und somit insgesamt EUR 1.448,00 binnen Frist zur Einzahlung zu bringen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Seiner Ansicht nach sei die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nicht gerechtfertigt. Dies wäre erst nach erfolgter Fristsetzung der Fall, doch sei der Beschwerdeführer sogleich mit Mandatsbescheid zur Zahlung aufgefordert worden. Die Setzung einer Zahlungsfrist sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Beschwerdeführer beantrage daher, den Mandatsbescheid (lediglich) hinsichtlich der Zahlung der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu beheben und ihm einen neuen Bescheid - ohne Vorschreibung der Einhebungsgebühr - zuzustellen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.02.2016 gab der Präsident des Landesgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Vorstellung keine Folge und führte begründend aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 GEG, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben kann. Nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG trete der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte. Dieser Fall liege hier vor, da der Vorstellungswerber explizit nur die aus seiner Sicht rechtlich unwirksam vorgeschriebene Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG bekämpfe. Hinsichtlich der Einhebungsgebühr vermeine der Vorstellungswerber, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides die Setzung einer Zahlungsfrist für die verhängte (Geld-)strafe erforderlich gewesen wäre. Dabei verkenne er aber die für die Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträge besonders geltende Bestimmung der Geschäftsordnung der Gerichte (Geo): In § 234 Abs. 2 Z 2 leg.cit. sei ausdrücklich geregelt, dass in Fällen der Einhebung von Geldstrafen eine Lastschriftenanzeige nicht zu erlassen sei. Aus diesen Gründen sei der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2016 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und stützte sich auf § 409 StPO, wonach an den Verurteilten eine schriftliche Aufforderung zu ergehen habe, die Strafe binnen 14 Tagen zu bezahlen und eine Eintreibung erst bei Nichtzahlung erfolgen könne. Daher sei aus rechtlicher Sicht die Vorschreibung der Einhebungsgebühr verfrüht. Die schriftliche Aufforderung (zur Zahlung) nach der StPO sei noch keine Eintreibung im Sinne des GEG. Der Zahlungsauftrag könne schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil der vorgeschriebene Betrag vollständig und rechtzeitig bezahlt worden sei. Dem entspreche auch, dass in der Vorstellung nur die Einhebungsgebühr bekämpft worden sei. Die Behandlung von Mandatsbescheid und Zahlungsauftrag in einem sei rechtlich verfehlt, vielmehr seien die Aufforderung zur Zahlung und die Eintreibung klar zu unterscheiden. Der bekämpfte Bescheid möge behoben und die bezahlten EUR 8,00 rückerstattet werden.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Angemerkt wurde, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes vom 27.01.2016 am 05.02.2016 zur Post gegeben - und zugestellt - worden sei; Die Geldstrafe sei am 23.02.2016 erlegt worden.

8. Mit Schreiben vom 14.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass auch die Einhebungsgebühr am 08.03.2016 am Konto des Landesgerichtes eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00, sohin gesamt EUR 1.440,00 verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.01.2016, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Nach Rechtskraft des Urteils erging am 03.02.2015 der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag über die verhängte Geldstrafe samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, jedoch nur im Umfang der Vorschreibung der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.

Mit Bescheid vom 29.02.2016, zugestellt an den Beschwerdeführer am 04.03.2016, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Am 22.02.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers die Geldstrafe in Höhe von EUR 1.440,00 zur Einzahlung gebracht und dem Konto des Landesgerichtes Innsbruck am 23.02.2016 gutgeschrieben. Am 04.03.2016 wurde die Einhebungsgebühr vom Beschwerdeführer zur Einzahlung gebracht und dem Konto des Landesgerichtes Innsbruck am 08.03.2016 gutgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Daten zu den Einzahlungen ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der Übernahmebestätigung der Bank und den von der Behörde am 10.03.2016 (Beschwerdevorlage) und 17.03.2016 (Ergänzung) vorgelegten Eingangsbestätigungen.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Die hier relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Nach § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht ua. von Amt wegen einzubringen:

"1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

[...]"

Die §§ 6a GEG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6a (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.

§ 7 GEG lautet auszugsweise:

"§ 7 (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, nur einen Teil des Mandatsbescheides bekämpft, nämlich jenen über die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a GEG. Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bekämpfte Einbringung der Geldstrafe erwuchs hingegen mit Mandatsbescheid vom 03.02.2016 in Rechtskraft und ist nicht mehr beschwerdegegenständlich.

Hinsichtlich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Bestimmungen der Geo (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) den Mandatsbescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zahlen müsse.

Diese Zahlung wurde vom Beschwerdeführer inzwischen auch entrichtet.

Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die gemäß § 6a Abs. 1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu § 6a GEG).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt werde oder (wie vom Beschwerde begehrt) hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Betrages abgeändert werde, den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Betrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der bereits geleisteten Zahlung wäre in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr § 6c GEG) zu befinden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über eine allfällige Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hätte gemäß § 6c Abs. 2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) aufgrund eines allfälligen Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag über die gegenständliche Gerichtsgebühr (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.

Soweit in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, "den Bescheid ersatzlos zu beheben und den Betrag von EUR 8,-- rückzuüberweisen", war daher der Antrag auf Rücküberweisung zurückzuweisen und wäre ein allfälliger Antrag an die belangte Behörde zu stellen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenentrichtung,
Invalidation, Rückzahlungsantrag, Unzuständigkeit BVwG,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2123152.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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