TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 G309 2196011-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

G309 2196011-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX mbH, etabliert in XXXX sowie 2.) der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom XXXX.2018, Zl. XXXX, betreffend die Zurückweisung der Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom XXXX.2018, XXXX über die Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 19.03.2018 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der Firmenbuchsache zu XXXX, wurden gegen die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und gegen die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit 24.10.2017 je eine Zwangsstrafverfügung verhängt. Mit Schreiben vom 07.11.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhoben die BF1, vertreten durch die BF2, sowie die BF2 binnen offener Frist Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen. Mit den Beschlüssen vom 07.11.2017 zu XXXX wurden über die die BF1 und die BF2 Zwangsstrafen in der Höhe von je EUR 800,00 verhängt. Laut der dem erkennenden Gericht vorliegenden Aktenlage erwuchsen diese Beschlüsse in Rechtskraft.

2. Mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheid) vom 17.01.2018, XXXX, wurden die BF1 und die BF2 seitens der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Grund der obig angeführten rechtskräftigen Beschlüsse dazu verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von EUR 800,00 (Zwangsstrafe) und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, zusammen einen Betrag von EUR 808,00 zu entrichten.

3. Mit Eingabe vom 25.01.2018 (Datum: Eingangsstempel) erhoben die BF1 und die BF2 binnen offener Frist Vorstellung gegen die oben bezeichneten Mandatsbescheide. Darin wurde im Wesentlichen neben Einwendungen im Hinblick auf die zugrundeliegende Firmenbuchsache vorgebracht, dass die Rekurse fristgerecht eingebracht worden seien.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2018, XXXX, wurden die Vorstellungen der BF vom 25.01.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Unter Bezugnahme auf das Rechtsmittel des Berichtigungsantrages und Verweis auf die Erläuterungen zu RV 901 BglNR XXV. GP 13 und VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227 könne eine Vorstellung nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen, dass der Zahlungsauftrag nicht der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung entspreche, erhoben werden. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.

Im konkreten Fall würden die rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen die Grundlage für die angefochtenen Zahlungsaufträge des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bilden. Von den Beschwerdeführerinnen sei nicht vorgebracht worden, dass die Zahlungsaufträge nicht der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung entsprechen würden. Nach § 7 Abs. 2 GEG seien verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen und würden unzulässige Vorstellungen auch kein Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages bewirken.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 13.04.2018 (Datum: Poststempel) binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die Zwangsstrafe nicht zu Recht erlassen worden sei.

6. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 22.05.2018 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.01.2018, wurde innerhalb offener Frist von den beschwerdeführenden Parteien eine Vorstellung erhoben. Diese Vorstellung wurde von der belangten Behörde mittels des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A):

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde, wodurch das erkennende Gericht über die Rechtsmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung abzusprechen hatte (dazu VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.

Wird eine Zwangsstrafe nicht unverzüglich beglichen, so ist ein Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 iVm. § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zu erlassen. Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe oder einer Gebühr (dazu § 1 Z 1 und Z 2 GEG) im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die an die Entscheidung der Gerichte gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034: 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN, Wais/Dokalik, Gerichtsge-bühren11 (2014) E 27 zu § 6b GEG). Der Vorschreibungsbehörde kommt eine selbstständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer gerichtlichen Strafe im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe auch nicht zuletzt aufgrund der in Art 94 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zu.

Der mit "Vorstellung und Berichtigung" betitelte § 7 GEG lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

"§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden. [...]".

Das Recht, eine Vorstellung zu erheben, steht der vom Mandatsbescheid betroffenen Partei zu. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet, und dass zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung ist nicht erforderlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 583 ff; VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:

Nach § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen. Allerdings tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft. Die ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichneten Zahlungsaufträge vom 17.01.2018 richten sich an die BF. Mit Eingabe vom 25.01.2018 erhoben die dazu legitimierten BF innerhalb der zweiwöchigen Frist eine zulässige Vorstellung dagegen.

Auch eine Vorstellung, die sich (wie hier) entgegen § 6b Abs 4 GEG gegen die bereits laut Aktenlage rechtskräftige Bestimmung einer Zwangsstrafe richtet, ist nämlich zulässig, aber allenfalls inhaltlich nicht begründet (vgl BVwG 09.09.2015, W208 2107591-1). Durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung trat der Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs 2 GEG ex lege außer Kraft.

Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) ist kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen; sie war zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl I 2015/156). Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 VwGVG Anm 4). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 27 VwGVG iVm § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.

Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirken aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der BF abgeschlossen ist. Es steht der Vorschreibungsbehörde vielmehr frei, darüber neuerlich zu entscheiden (vgl VwGH 15.12.2008, 2008/02/0235).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der BF besteht und - wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind - einen neuerlichen Zahlungsauftrag (gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz GEG als "Vollbescheid") zu erlassen haben oder - wenn die Einwendungen zutreffen - auszusprechen haben, dass keine Zahlungspflicht besteht (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden, nicht zu beanstanden ist.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, meritorische Entscheidung, Unzuständigkeit,
Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag, Zurückweisung,
Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2196011.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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