TE Bvwg Beschluss 2019/4/10 W101 2214672-1

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §24
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W101 2214672-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates über den Antrag vom 10.02.2019 des mj. XXXX , vertreten durch: XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.02.2019, GZ: DSB-D130.167/0001-DSB/2019, beschlossen:

A)

Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 21.11.2018 brachte der mj. Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde gemäß § 24 DSG wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft ein.

Mit Bescheid vom 04.02.2019, GZ: DSB-D130.167/0001-DSB/2019, wies die Datenschutzbehörde diese Datenschutzbeschwerde mangels Einverständniserklärung eines Obsorgeberechtigten zurück.

Am 10.02.2019 stellte der mj. Antragsteller mit beiliegendem Vermögensbekenntnis den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. (Anmerkung:

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens und des entsprechenden Verfahrenshilfeantrages zu DSB-D130.167/0001-DSB/2019 lag keine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils vor.)

Mit Beschluss vom 27.02.2019, Zl. W101 2214672-1/2Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zur Mängelbehebung auf und zwar zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des mj. Antragstellers sowie deren Genehmigung hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages und des Beschwerdeverfahrens. Darin teilte das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich mit, dass der Verfahrenshilfeantrag in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht - wie aufgefordert - binnen gesetzter Frist behoben würden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist verstrich ungenutzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde keine Folge geleistet und es wurden weder eine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils des mj. Antragstellers noch Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern vorgelegt.

Als Minderjähriger ohne Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils ist der Antragsteller nicht antragslegitimiert.

Darüber hinaus können die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Fall des mj. Antragstellers nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der mj. Antragsteller hat trotz Mängelbehebungsauftrag eine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils nicht vorgelegt.

Als Minderjähriger ohne Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils ist der Antragsteller daher nicht antragslegitimiert.

Der mj. Antragsteller hat auch trotz Mängelbehebungsauftrag Vermögensbekenntnisse seiner obsorgeberechtigten Eltern nicht vorgelegt.

In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden stellen diese jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, Rz. 7).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Gesetzesbestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.02.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht binnen gesetzter Frist behoben würden.

Da dem Mängelbehebungsauftrag per Beschluss vom 27.02.2019 binnen gesetzter Frist nicht entsprochen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Datenschutzbeschwerde, Einverständnis, Eltern,
Minderjährige, notwendiger Unterhalt, Sorgeberechtigter,
Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2214672.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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