TE Bvwg Beschluss 2019/4/11 W253 2216185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §24
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W253 2216185-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER über den Antrag des XXXX , geb. am XXXX 2003, vom 28.02.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2019, Zl.DSB-D123.961/0002-DSB/2019, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 25.12.2018 übermittelte der minderjährige Antragsteller eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde.

Mit E-Mail vom 28.01.2019 wurde dem Antragsteller seitens der Datenschutzbehörde aufgetragen, die Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch den Obsorgeberechtigten nachzuweisen und unter einem die Echtheit der Genehmigung der Beschwerdeführung mittels elektronischer Signatur des Obsorgeberechtigten oder einer Ausweiskopie nachzuweisen.

Mit E-Mail vom 28.01.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Einverständniserklärung bereits im Schreiben vom 25.12.2018 bestätigt habe.

Mit Bescheid vom 21.02.2019 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der minderjährige, nicht prozessfähige Beschwerdeführer für sich selbst keine rechtswirksamen Verfahrenshandlungen setzen könne und eine Einverständniserklärung des Obsorgeberechtigten trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde.

Am 28.2.2019 wurde seitens des Antragsteller ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und von diesem elektronisch gefertigt.

Mit Schreiben vom 8. März 2019 legte die Datenschutzbehörde den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 20. März 2019 wurde vom zur Entscheidung berufenen Richter dem Antragsteller, gesetzlich vertreten durch den obsorgeberechtigten Vater der Auftrag erteilt, ein Vermögensbekenntnis der Eltern des Antragstellers sowie eine Genehmigung/Einverständniserklärung der Obsorgeberechtigten in Bezug auf den Verfahrenshilfeantrag und das Beschwerdeverfahren vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.03.2019 durch Hinterlegung dem Antragsteller vertreten durch den obsorgeberechtigten Vater zugestellt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 08.04.2019 übernommen.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.3.2019 wurde keine Folge geleistet. Es wurden weder Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des Antragstellers noch eine Genehmigung/Einverständniserklärung der Obsorgeberechtigten im Bezug auf den Verfahrenshilfeantrag und das Beschwerdeverfahren vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltung-und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]"

§ 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:

"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."

3.2. Der Antragsteller legte trotz Mängelbehebungsauftrag Vermögensbekenntnisse seiner obsorgeberechtigten Eltern nicht vor.

Diese wäre jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s: "Anders würde der Fall dann liegen, wenn beide Elternteile das Verfahrenshilfe begehrende Kind im gemeinsame Haushalt betreuen, weil dann nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt bestünde, sodass die finanzielle Situation des Kindes alleine aus diesem Umstand nicht eingeschätzt werden könnte. Es wäre in einem solchen Fall daher - mangels anderer Anhaltspunkte - tatsächlich notwendig, eigene Vermögensbekenntnisse der Eltern zu überprüfen, um die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilen zu können").

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.03.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages (unter anderem) Vermögensbekenntnisse seiner Eltern vorzulegen. Der Antragsteller wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt.

Da der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist die Vermögensbekenntnisse seiner Eltern nicht vorgelegt hat, war sein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Datenschutzbeschwerde, Einverständnis, Eltern,
Minderjährige, notwendiger Unterhalt, Sorgeberechtigter,
Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2216185.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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