Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W129 2127341-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 07.04.2016, GZ. P6/2117/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Reisegebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Salzburg, Landesverkehrsabteilung, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Am Oktober und November 2015 legte der Beschwerdeführer mehrere Reiserechnungen vor und beantragte Tagesgebühren (unter anderem) für den 11.09.2015, 21.09.2015, 02.10.2015, 04.10.2015, 06.10.2015, 08.10.2015, 10.10.2015, 12.10.2015, 16.10.2015, 18.11.2015, 20.11.2015, 22.11.2015 und 25.11.2015. An diesen Tagen war der Beschwerdeführer zum Großen sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst (GSOD) am Hauptbahnhof Salzburg zur Bewältigung der damals herrschenden Migrationslage eingeteilt.
3. Mit Parteiengehör vom 03.02.2016 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die in Rede stehenden Dienstverrichtungen am Dienstort des Beschwerdeführers erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei an den angeführten Tagen im Rahmen der Einsatzeinheit am Hauptbahnhof der Stadt Salzburg sowie im Bereich ASFINAG-Liefering - d.h. im Dienstort 5020 Salzburg - eingesetzt worden. Für Dienstverrichtung im Dienstort bestünden gemäß § 43 RGV keine Ansprüche auf Reisezulage.
4. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Schreiben vom 13.02.2015, ihm die Gebühr entsprechend der vorgelegten Reiserechnung zur Auszahlung zu bringen und führte aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 RGV eine Dienstreise vorlag.
5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.04.2016, GZ. P6/2117/2016, dessen Spruch die Anträge auf Auszahlung der Reisegebühren für die beantragten Abrechnungszeiträume am Hauptbahnhof in 5020 Salzburg gemäß § 2 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 iVm. § 43 RGV abwies.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Dienstverrichtung am Dienstort vorlag und diese als regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegen anzusehen ist. Für die vorgenommene Dienstverrichtung im Dienstort sei kein Anspruch nach der RGV entstanden.
Ferner wurde ins Treffen geführt, dass es sich bei den in Rede stehenden Diensten um Aufgaben im Rahmen des § 27 SPG gehandelt habe. Diese sicherheitspolizeilichen Aufgaben seien von allen Exekutivbediensteten unabhängig von der fachlichen und örtlichen Verwendung wahrzunehmen und zu erfüllen. Auch wenn der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz bei der Landesverkehrsabteilung innehabe und dort schwerpunktmäßig im Verkehrsdienst tätig sei, bedeute dies nicht, dass er nicht für die Vollziehung des GSOD herangezogen werden könne. Es handle sich dabei um Tätigkeiten die als in der Natur seines Dienstes gelegene Dienstverrichtungen zu qualifizieren seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 04.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass ungeachtet der sicherheitspolizeilichen Kernaufgaben eines jeden Polizisten aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der absolute Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers im verkehrspolizeilichen Diensten liege. Daher handle es sich bei den in Rede stehenden Dienstverrichtungen in Bezug auf die Sicherung und Regelung des Migrantenstromes eben nicht um eine regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtung. Dem Beschwerdeführer stehe daher gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 RGV eine Tagesgebühr nach Tarif II zu, da der ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der Dienststelle zumindest 5 Stunden überstiegen habe. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Tagesgebühr für die in Rede stehenden Tage stattgegeben werde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Landespolizeidirektion Salzburg vorgelegt und sind am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache krankenstandsbedingt der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E2b bei der Landesverkehrsabteilung Salzburg als Mitarbeiter im Fachbereich LVA2.2.-Verkehrsstreife und Abstandsmessung. Er ist Beamter des Wachkörpers Bundespolizei. Er bezieht keine Pauschalvergütung nach § 39 RGV.
Am 11.09.2015, 21.09.2015, 02.10.2015, 04.10.2015, 06.10.2015, 08.10.2015, 10.10.2015, 12.10.2015, 16.10.2015, 18.11.2015, 20.11.2015, 22.11.2015 und 25.11.2015 verrichtete er der Diensteinteilung entsprechend seinen Dienst am Hauptbahnhof in Salzburg. Er hat sich mit einem Dienstfahrzeug von seiner Dienststelle Landesverkehrsabteilung, Alpenstraße 88, 5020 Salzburg zur Dienstverrichtungsstelle Hauptbahnhof 5020 Salzburg begeben, welche in einer Entfernung von 6,9 Kilometer liegt.
Der Beschwerdeführer begehrt dafür eine Tagesgebühren in gesetzlicher Höhe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die §§ 20 und 43 RGV lauten wie folgt:
Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt der Sache nach die Tagesgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV aufgrund einer Dienstverrichtung im Dienstort. Dies ergibt sich ganz klar aus seinem Vorbringen und den von ihm zitierten Bestimmungen, auch wenn er in seinen Schriftsätzen immer wieder auch den Begriff "Dienstreise" verwendet. Er führt in der Beschwerde an, dass er das "Tagesdrittel" gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV beantrage und die Dienstverrichtung im Dienstort mehr als zwei Kilometer von der Dienststelle entfernt stattgefunden habe.
3.4. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Gemäß Abs. 3 besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind.
3.5. Gemäß § 43 RGV begründen Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, keinen Anspruch auf Reisezulage.
3.6. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 RGV umfasst die Reisezulage die Tagesgebühr nach Tarif I oder nach Tarif II.
3.7. Die belangte Behörde wendet zwar im Spruch des bekämpften Bescheids zu Recht § 43 RGV an und hielt dem Beschwerdeführer diese Bestimmung auch im Parteiengehör vom 03.02.2016 vor, stützt sich in der weiteren Begründung des Bescheids aber hauptsächlich auf § 20 Abs. 3 RGV.
3.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.06.2006, GZ. 2006/17/0048, zu § 43 RGV, festgestellt:
"Für Organe der Bundespolizeidirektion enthält § 43 RGV 1955 eine Sonderbestimmung. Danach begründen Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Wachkörpers Bundespolizei eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage. Durch diese Bestimmung wird für Wachebeamte einer Bundespolizeidirektion bei Dienstverrichtungen im Dienstort ein Anspruch auf die im § 20 Abs. 1 Z 2 RGV 1955 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen, da es sich dabei um eine Reisezulage handelt."
3.9. Diese Judikatur ist auch auf die derzeit in Geltung stehende und im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmung übertragbar.
Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes und daher Beamter des Wachkörpers Bundespolizei (vgl. auch § 5 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz). Er bezieht keine Pauschalvergütung nach § 39 RGV. Er hat durch seinen Dienst am Hauptbahnhof in Salzburg (von der Landesverkehrsabteilung in Salzburg aus) eine Dienstverrichtung im Dienstort verrichtet. Aufgrund § 43 RGV hat er daher keinen Anspruch auf eine Reisezulage. Eine solche Reisezulage ist das vom Beschwerdeführer begehrte Drittel der Tagesgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV, wie sich aus der Definition des § 13 Abs. 1 RGV ergibt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die in § 20 Abs. 1 Z 2 RGV vorgesehenen Leistungen.
§ 43 RGV verdrängt jedoch nicht § 20 Abs. 1 Z 1 RGV, wonach dem Beamten der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks gebührt. Einen solchen Ersatz hat der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt und käme aufgrund der Benutzung des Dienstfahrzeuges gemäß § 10 Abs. 6 RGV auch nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 43 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.10. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.06.2006, 2006/17/0048), das für den vorliegenden Fall relevant ist, liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstort, Dienstverrichtung, Polizist, Reisegebühren, Reisezulage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2127341.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019