Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
ASVG §22aSpruch
W164 2167254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Landes XXXX , vertreten durch das Amt der XXXX Landesregierung, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.05.2017, GZ HKR-MVB-BHZU000002, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.05.2017, GZ HKR-MVB-BHZU000002 hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden AUVA) ausgesprochen, dass gemäß § 74a ASVG für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren des Landes XXXX unabhängig von Beginn bzw. Ende der Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr der Jahresbeitrag von Euro 2,18 zur Unfallversicherung für das Kalenderjahr zu entrichten sei, in dem der Eintritt bzw. Austritt erfolgte. Um der AUVA eine korrekte Verrechnung der Beiträge zu ermöglichen, seien der AUVA im Jänner eines jeden Kalenderjahres die folgenden Daten bekanntzugeben:
1) Mitgliederstand zum 01.01. des Kalenderjahres für das die Beiträge vorzuschreiben seien,
2) Neuzugänge des jeweiligen Vorjahres, um eine Nachverrechnung der Beiträge für die Neuzugänge durchführen zu können,
3) Abgänge des jeweiligen Vorjahres, um eine Kontrolle des gemeldeten Mitgliederstandes durchführen zu können.
Zur Begründung führte die AUVA aus, mit Wirkung vom 1.1.1980 seien auf Antrag des Beschwerde führenden Bundeslandes die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Mitglieder zum Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a ASVG einbezogen worden (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29.3.1980, BGBl Nr. 153/1980). Seit 1.8.1998 seien die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes (Mitglieder zum Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes) in den erweiterten Versicherungsschutz gemäß § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. b ASVG einbezogen. Die Zusatzversicherung beginne mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft/Vereinigung, frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung ende mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft/Vereinigung (§ 22a Abs. 3 ASVG). Gemäß § 74a ASVG belaufe sich der Beitrag für jede nach § 22a ASVG in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person für das Kalenderjahr auf Euro 1,16, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 ASVG auf Euro 2,18. Der Unfallversicherungsbeitrag sei zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt habe, an die AUVA zu entrichten, in diesem Fall also vom Beschwerde führenden Bundesland. De facto werde der Beitrag vom Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes und nicht direkt vom Land überwiesen. Die Fälligkeit des Beitrages sei unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versicherungsgruppe in der Satzung der AUVA zu regeln.
Für die Meldung der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a ASVG Versicherten seien die Grundsätze der §§ 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Meldung von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der AUVA zu erstatten sei (§ 37 ASVG). Der Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes werde diesbezüglich also hier im Auftrag des Beschwerde führenden Bundeslandes tätig. Das nähere sei unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versicherungsgruppe in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der AUVA sei die Anmeldung zur Zusatzversicherung schriftlich zu erstatten und habe die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anmeldung zu enthalten. Die Abmeldung für während des Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für während des Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder sei mit Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erstatten.
Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung der AUVA werde der Beitrag zur Zusatzversicherung mit Beginn derselben, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Der erste Jahresbeitrag für während des Bestandes der Zusatzversicherung aufgenommene Mitglieder werde mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, fällig.
In der Praxis bedeute dies, dass man den Mitgliederstand zu Beginn des Kalenderjahres ermittle und den Jahresbeitrag für diese Mitglieder vorschreibe. Im Laufe des Kalenderjahres Jahres würden weitere Mitglieder dazukommen, desgleichen würden Mitglieder ausscheiden. Da es sich jeweils um einen Jahresbeitrag für ein Mitglied handle, komme es zu keiner Beitragsrückzahlung für ausgeschiedene Mitglieder. Für neu eingetretene Mitglieder sei jedoch der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten (vom Gesetz her sei keine Aliquotierung - weder für Abgänge noch für Zugänge - vorgesehen.)
Die Jahresbeiträge für die während eines Kalenderjahres neu eingetretenen Mitglieder würden zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres nachträglich eingehoben, dies gleichzeitig mit den Jahresbeiträgen für das folgende Kalenderjahr mit Mitgliederstand per 1. Januar des Jahres. Der Mitgliederstand per 1. Januar ergebe sich aus dem Mitgliederstand per 1. Januar des Vorjahres zuzüglich der Neuzugänge und abzüglich der Abgänge des abgelaufenen Kalenderjahres. Das Beschwerde führende Bundesland (vertreten durch den Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes) melde aber nur die Mitgliederzahl zum 1. Januar eines Kalenderjahres und die Differenz zwischen den Neuzugängen und den Abgängen des Vorjahres, was zur Konsequenz habe, dass eine korrekte Nachverrechnung der Neuzugänge des Vorjahres nicht möglich sei. Dadurch würden der AUVA Beiträge entgehen.
Zuletzt habe der Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes eine genaue Aufstellung der Zugänge und der Abgänge seiner in den freiwilligen Feuerwehren tätigen Mitglieder für das Jahr 2011 an die AUVA übermittelt. Seit dem Jahr 2012 würden jedoch in Abkehr von der bis dahin praktizierten korrekten Vorgangsweise lediglich die Differenzen der Zu-und Abgänge des Vorjahres an die AUVA übermittelt. Die AUVA führte zwei Rechenbeispiele an und legte anhand dieser Rechenbeispiele dar, dass die vom Landesfeuerwehrverband gewählte Variante eine korrekte Verrechnung nicht mehr zulasse.
Der Landesfeuerwehr Verband des genannten Bundeslandes sei bereits mit Schreiben vom 6.6.2012 darauf hingewiesen worden, dass die Zugänge und die Abgänge im Mitgliederstand des Vorjahres gesondert zu melden seien und nicht gegengerechnet werden dürfen. Trotz mehrmaliger Aufforderung melde der Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes weiterhin jedes Jahr nur die Differenz der Zu-und Abgänge seiner Mitglieder des Vorjahres und sei bis heute dem Ersuchen um korrekte Meldung nicht nachgekommen.
Soweit der Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes auf § 22a ASVG verweise und meine, die Einbeziehung in die Zusatzversicherung sei nur für Personengruppen vorgesehen und daher auf Einzelpersonen nicht anzuwenden; die für die Gruppe der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr geschaffene Zusatzversicherung erstrecke sich gemäß § 22a Abs. 2 ASVG auf sämtliche Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Bundeslandes und damit auf jedes Mitglied als Einzelperson, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Unfallversicherungsbeitrag sei gemäß § 74a Abs. 1 ASVG für jede nach § 22a ASVG in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person zu entrichten und sei zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt habe, an die AUVA zu entrichten. Es sei demnach für diesen Personenkreis im ASVG kein Pauschalbetrag, sondern ein Unfallversicherungsbeitrag für jede zusatzversicherte Person als Einzelperson vorgesehen. Der Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt habe, gelte als Dienstgeber. Dieser habe einerseits die Beiträge zu entrichten wie er andererseits das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG für sich in Anspruch nehmen könne.
Es finde sich keine Bestimmung, die auf durchschnittliche Personen-oder Mitgliederbestände abziele oder eine Saldierung der Zu-und Abgänge des Vorjahres vorsehe, wie vom Landesfeuerwehrverband behauptet. Im Gegenteil, in § 74a ASVG werde expressis verbis auf die Einzelperson verwiesen ("... Für jede nach § 22a in der
Unfallversicherung zusatzversicherte Person ... ").
Zur Beitragshöhe führe der Gesetzgeber aus, dass für den Fall, dass der Beitrag nicht ausreiche, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung ein Beitrag im erforderlichen Ausmaß festzusetzen sei.
Die Kostendeckung beziehe sich, wie vom Landesfeuerwehrverband korrekt ausgeführt, auf den Gesamtaufwand für die Durchführung der Zusatzversicherung. Abgesehen davon, dass dieser Gesamtaufwand gemäß § 74a ASVG durch einen Jahresbeitrag für jede nach § 22a ASVG zusatzversicherte Person zur entrichten sei, könnte die die AUVA benachteiligende neue Meldemethode des Landesfeuerwehrverbandes bewirken, dass mit Verordnung ein höherer Unfallversicherungsbeitrag eingeführt werden müsse, da bei einer ständigen Verkürzung der Beiträge durch nicht korrekte Meldung umso eher die Situation eintreten würde, dass der Gesamtaufwand für diese Unfallversicherung nicht mehr gedeckt sei. Es gehe hier im Übrigen nicht um den Gesamtaufwand der AUVA für die freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes sondern um den Aufwand der Unfallversicherung aller Zusatzversicherten gemäß § 22a ASVG. Unter Würdigung des sozialen Engagements der Zusatzversicherung habe die AUVA seit Einführung dieser Versicherung keine Beitragserhöhung angestrebt, auch nicht nach Aufhebung des § 74a Abs. 2 ASVG durch den Gesetzgeber, die zur Folge gehabt habe, dass der Bund den Beitrag nicht mehr verdoppelt.
Die AUVA habe den Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes mehrmals schriftlich und telefonisch über die korrekten Melde-und Beitragsrechtlichen Bestimmungen informiert. Zu nennen seien an dieser Stelle die Schreiben vom 6.6.2012, 29.1.2013, 5.2.2016 und der letzte Aktenvermerk vom 10.2.2017 betreffend eine telefonische Urgenz. Dass die AUVA bereits mehrmals auf die richtigen Meldevorschriften hingewiesen habe, ergebe sich aus den Aktenunterlagen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe der Landesfeuerwehrverband des genannten Bundeslandes die Zugänge und die Abgänge der im Mitgliederstand während der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 der AUVA bekanntzugeben und die sich daraus ergebenden Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. und die sich daraus ergebenden Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten."...für 1014,
Gegen diesen Bescheid erhob das Beschwerde führende Bundesland gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Bescheid der AUVA vom 31.07.2017, GZ HVZ-2017-48HKR-MVB-2017-842, bewilligt wurde, Beschwerde und brachte vor, man könne bei isolierter Betrachtung des § 74a ASVG zu dem Ergebnis kommen, dass für jede Person der Jahresbeitrag zur entrichten sei, selbst wenn die Zusatzversicherung nur kurze Zeit, beispielsweise nur einen Tag im Kalenderjahr-angedauert habe. Die Bestimmung des § 74a ASVG sei jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22a ASVG zu betrachten (systematische Interpretation).
Nach § 22a ASVG seien in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung Personengruppen einzubeziehen. Somit sei bei dieser Versicherungsform nicht die Einzelperson, sondern die gesamte Gruppe (Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren bzw. der Feuerwehrverbände) zusatzversichert. Das Mitglied sei nicht beitragspflichtig sondern profitiere wie in einem Vertrag zugunsten Dritter. Die Beitragsleistung erfolge durch die freiwilligen Feuerwehren bzw. die Feuerwehrverbände. Die Mitgliedschaft zur Zusatzversicherung erfolge völlig losgelöst von der Beitragsleistung.
§ 74a ASVG ziele darauf ab, den Gesamtaufwand für die Zusatzversicherung der Personengruppe zu decken, wodurch allein die im gesamten Kalenderjahr im Durchschnitt vorhandenen Mitglieder ausschlaggebend seien (Personenstand pro Kalenderjahr). Hinsichtlich der Beitragsleistung und der damit verbundenen Kostendeckung werde daher der Fokus nicht auf die einzelne Person sondern auf die Gruppe gelegt. Diese Kostendeckungsfunktion setze auch voraus, dass bei der Festsetzung der Beiträge Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen seien. Unter Zugrundelegung des im Bescheid dargestellten Interpretationsergebnisses wäre die Verhältnismäßigkeit augenfällig dann nicht gegeben, wenn für eine Vielzahl von Personen, die in einem Kalenderjahr nur wenige Tage Mitglied waren, ein voller Jahresbeitrag zu leisten wäre.
Im Lichte dieser Überlegungen sei daher für die Beitragsleistung allein der durchschnittliche Personen-bzw. Mitgliederstand pro Kalenderjahr ausschlaggebend. Es sei daher zulässig, jeweils nach dem Ende eines Kalenderjahres die Zu- und Abgänge pro Kalenderjahr zu saldieren (Veränderungen), um in weiterer Folge den Personenstand des Vorjahres um diesen Saldo zu korrigieren (Abrechnung zum Zweck der Feststellung des Mitgliederstandes am Ende des Kalenderjahres). Diese Vorgangsweise stelle sicher, dass dem Grundsatz der Kostendeckung in einer Personenversicherung verhältnismäßig Rechnung getragen werde, da im Schnitt nur für jene Personenanzahl Jahresbeiträge zu leisten seien, die dem durchschnittlichen Mitgliederstand des gesamten Kalenderjahres entsprechen (im Vordergrund stehe nicht die Beitragsleistung für die einzelne Person sondern die Beitragsleistung für die Personenanzahl). Das Beschwerde führende Bundesland weise explizit darauf hin, dass seitens der AUVA sowohl die Zahlungen als auch die Mitgliedermeldungen durch den Landesfeuerwehrverband seit 2012 ausdrücklich geduldet und nicht beeinsprucht worden seien. Deshalb seien der Landesfeuerwehrverband und das Beschwerde führende Bundesland von Genehmigung ausgegangen. Nachzahlungen für den gegenständlichen Zeitraum würden vor diesem Hintergrund nicht in Fälligkeit gestellt werden können. Eine Umfrage in den anderen Landesfeuerwehrverbänden habe ergeben, dass Meldungen nach dem Verständnis des Beschwerde führenden Bundeslandes auch in anderen Bundesländern akzeptiert würden. Somit sei für das Beschwerde führende Bundesland nicht einsehbar, warum die bisherige Vorgehensweise als unrichtige Angabe gewertet werden solle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Landesfeuerwehrverband des Landes XXXX entrichtet für das genannte Bundesland jährlich unter Zugrundelegung der §§ 74a ASVG und 22a ASVG Jahresbeiträge für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes.
Dabei wird zu Beginn jeden Kalenderjahres
1) Für das Folgejahr der Mitgliederstand zum 01.01. des Kalenderjahres bekannt gegeben und
2) für das vergangene Kalenderjahr die Differenz der im Vorjahr erfolgten Zu- und Abgänge bekannt gegeben.
Entrichtet wird für das vergangene Kalenderjahr nur der jährliche Beitrag von € 2,18 für die sich so ergebende Differenz an im Laufe des Jahres zugegangenen und abgegangenen Mitgliedern.
Die AUVA stimmt dieser Vorgangsweise nicht zu. Sie hat im angefochtenen Bescheid aus diesem Grund die Verpflichtung des genannten Bundeslandes festgestellt, gemäß § 74a ASVG für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren des Beschwerde führenden Bundeslandes unabhängig von Beginn bzw. Ende der Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr der Jahresbeitrag von Euro 2,18 zur Unfallversicherung für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem der Eintritt bzw. Austritt erfolgte.
Die AUVA hat weiters die Verpflichtung des genannten Bundeslandes festgestellt, im Jänner eines jeden Kalenderjahres 1) den Mitgliederstand zum 01.01. des Kalenderjahres für das die Beiträge vorzuschreiben seien, 2) die Neuzugänge des jeweiligen Vorjahres und
3) die Abgänge des jeweiligen Vorjahres bekannt zu geben.
2. Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 22a Abs 1 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nun Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
1. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
2. die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten österreichischen Roten Kreuzes,
3. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen).
Gem. § 22a Abs 3 beginnt die Zusatzversicherung mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
Gem. § 22a Abs 2 ASVG wird das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; [...]
Gem. § 22a Abs 4 ASVG ist dann, wenn sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken soll, dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 74a ASVG beläuft sich der Beitrag für jede nach § 22a in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person für das Kalenderjahr auf 1,16 Euro, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 jedoch auf 2,18 Euro. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
Gemäß § 37 ASVG sind für Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z 3 lit. a und b und der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h, i und l genannten Personen die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
Die rechtlich als Verordnung zu betrachtende Satzung der AUVA normiert in § 17:
Die Anmeldung zur Zusatzversicherung ist schriftlich zu erstatten und hat die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anmeldung zu enthalten. Die Abmeldung für während eines Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für während eines Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder ist mit Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erstatten.(Abs 1)
Der Beitrag zur Zusatzversicherung wird mit Beginn derselben, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, fällig. Der erste Jahresbeitrag für während des Bestandes der Zusatzversicherung aufgenommene Mitglieder wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, fällig. (Abs 2)
Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes wurden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, (nun Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) BGBl Nr. 1980/153 in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Die belangte Behörde hat den genannten Personenkreis auf Antrag des Beschwerde führende Bundeslandes in den erweiterten Versicherungsschutz iSd § 22a Abs 4 ASVG einbezogen.
Das beschwerdeführende Bundesland erachtet sich, was die jährliche Beitragszahlung für die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres erfolgten Zu- und Abgänge betrifft, lediglich verpflichtet, den jährlichen Beitrag von € 2,18 für die sich aus den im vergangenen Jahr erfolgten Zu- und Abgängen ergebende Differenz zu bezahlen und auch nur die für diese Beitragsentrichtung erforderlichen Daten bekannt zu geben: Das Beschwerdeführende Bundesland argumentiert, dass für die Höhe des Jahresbeitrages der durchschnittliche Personen- bzw. Mitgliederstand pro Kalenderjahr als maßgeblich anzusehen sei, da viele Versicherte nur für wenige Tage des Jahres Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren seien. Die vom Beschwerdeführende Bundesland vorgenommene Berechnung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Gesamtaufwand der Zusatzversicherung der hier zu betrachtenden Personengruppe werde gedeckt.
Die AUVA erleidet durch die vom Beschwerde führenden Bundesland vorgenommene Interpretation der §§ 22a und 74a ASVG und der daraus resultierenden Beitragsleistung finanzielle Nachteile.
Beide Parteien des Beschwerdeverfahrens haben somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung der sich aus §§22a und 74a ASVG ergebenden Melde - und Beitragsverpflichtung.
Zu dieser Rechtsfrage waren folgende rechtliche Überlegungen anzustellen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl. VwGH Ro 2018/08/0019 vom 19.12.2018).
Aus dem Wortsinn der oben dargelegten Rechtsnormen ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerde führenden Bundeslandes, für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes auch für das Kalenderjahr, in dem der Eintritt bzw. Austritt zur freiwilligen Feuerwehr erfolgt, den vollen Jahresbeitrag von Euro 2,18 zur Unfallversicherung zu entrichten, sowie schriftlich mit Ablauf jeden Kalenderjahres die Abmeldung für während eines Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für während eines Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder zu erstatten.
Soweit das Beschwerde führende Bundesland die Vornahme einer systematischen Interpretation unter Einbindung des § 22a ASVG und auf diesem Weg ein anders lautendes Verständnis (wie in der Beschwerde näher ausgeführt wurde) der genannten Bestimmungen fordert, ist über das oben Gesagte hinaus folgendes auszuführen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Grundgedanke jeder gesetzlichen Sozialversicherung die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft (vgl. VfGH B418/90 vom 4.6.91; VfSlg. 12739/1991).
Innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. VfGH G7/00 vom 26.6.200; VfSlg. 4714/1964, 5241/1966).
Als Riskengemeinschaft in diesem Sinn sind im vorliegenden Fall alle von § 22a ASVG erfassten Personengruppen, nicht aber (wie es das Beschwerdeführende Bundesland sehen will) nur die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes oder der freiwilligen Feuerwehren Österreichs zu sehen: Für jede nach § 22a in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person ist unter Anwendung des § 74a ASVG ein jährlicher Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen.
Dass dies mitunter dazu führen kann, dass für Einzelpersonen, die nur wenige Tage im Jahr der freiwilligen Feuerwehr angehören, der gleiche jährliche Beitrag zu leisten ist, wie für Personen, die ganzjährig Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr sind, ist vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur unbeachtlich:
Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl. VfGH G7/00; VfSlg. 6015/1969, 7047/1973).
Den vom Beschwerde führenden Bundesland vorgebrachten Verhältnismäßigkeitsüberlegungen ist vor dem Hintergrund dieser Judikatur daher nicht zu folgen.
Soweit das Beschwerde führende Bundesland einwendet, die in der Beschwerde dargelegte Durchschnittsbetrachtung sei jahrelang unbeanstandet in Kauf genommen worden, so ist dieser Einwand nicht geeignet, der angewendeten gesetzlichen Regelung die vom Beschwerde führenden Bundesland gewünschte inhaltliche Bedeutung zu verleihen:
Wie bereits dargelegt wurde, hat die Interpretation der Gesetze auch im öffentlichen Recht stets unter Berücksichtigung jener grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. (vgl. VwGH Ro 2018/08/0019 vom 19.12.2018).
Soweit das Beschwerde führende Bundesland implizit Verjährung einwendet, muss auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens verwiesen werden: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird in seinem Umfang durch jene Entscheidung begrenzt, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffenen wurde. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt. (vgl. VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich die grundsätzliche Melde- und Beitragspflicht, wie oben näher dargelegt, festgestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beträge bildet dagegen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Zusammenfassend hat die belangte Behörde zu Recht die sich aus § 74a ASVG ergebende Verpflichtung des Beschwerde führenden Bundeslandes festgestellt, für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren des genannten Bundeslandes auch für das Kalenderjahr, in dem der Eintritt bzw. Austritt zur freiwilligen Feuerwehr erfolgt, den vollen Jahresbeitrag von Euro 2,18 zur Unfallversicherung zu entrichten.
Unter Beachtung von § 17 der Satzung der AUVA, einer Rechtsnorm, die als auf § 37 ASVG basierende Verordnung zu qualifizieren ist, hat die belangte Behörde weiters zu Recht festgestellt, dass das Beschwerde führende Bundesland verpflichtet ist, zum 01.01. des Kalenderjahres für das die Beiträge vorzuschreiben sind, den aktuellen Mitgliederstand sowie weiters, die Neuzugänge des jeweiligen Vorjahres, und die Abgänge des jeweiligen Vorjahres bekanntzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszahlungen, Kalenderjahr, UnfallversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2167254.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019