Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §2Spruch
W256 2209543-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von Hofrat i.R. Mag. XXXX wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Säumnisbeschwerde vom 17. September 2018 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde. Diese habe bislang auf sein (auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes) Auskunftsbegehren vom 18. Juli 2018 nicht reagiert.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 15. November 2018 die Beschwerde samt den Akten vor. In Ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde vor, dass der Anfrage des Beschwerdeführers zwischenzeitig mit Schreiben vom 8. November 2018 entsprochen worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aber auch nie ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides - wie in § 4 Auskunftspflichtgesetz vorgesehen - gestellt.
Im dazu eingeräumten Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. April 2019 mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückziehe. Die belangte Behörde habe ihm zwischenzeitig die begehrte Auskunft erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. April 2019 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine - wie oben dargelegt - klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2209543.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019