TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 I422 2219433-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

ASVG §358 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I422 2219433-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Dr.-Machenschalk-Straße 1/Top 16, 6600 Reutte, gegen den Bescheid der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle XXXX vom XXXX, betreffend die "Abänderung des Geburtsdatums nach § 358 Abs. 3 ASVG" zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Unter Vorlage mehrerer Dokumente beantragte XXXX (in Folge Beschwerdeführer) am XXXX im Rahmen eines Sprechtages der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde) die Abänderung seines Geburtsdatums. Entgegen der bisherigen Annahme sei er nicht am XXXX, sondern bereits sechs Jahre zuvor am XXXX geboren.

2. Die belangte Behörde lehnte mit Bescheid vom 07.03.2019, Zl. XXXX den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie stützte ihre Entscheidung darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 ASVG zur Abänderung eines Geburtsdatums nicht erfüllt seien.

3. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er am 02.04.1954 geboren sei und die belangte Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung vorgenommen habe. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme der beantragten Beweise. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, den Bescheid der belangten Behörde beheben und feststellen, dass er am XXXX [sic!] geboren sei.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.05.2019 zur weiteren Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer erstmals am 17.12.1990 schriftlich in Kontakt. Dabei gab er das Geburtsdatum mit XXXX an.

Die Abweichungen vom Geburtsdatum beruhen auf keinem offensichtlichen Schreibfehler.

Es liegen keine Urkunden mit dem Geburtsdatum 02.04.1954 vor, deren Original vor dem 17.12.1990 ausgestellt worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

Aus einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals mit 17.12.1990 als Arbeiter versicherungspflichtig gemeldet wurde und ihm im Zuge dessen die Sozialversicherungsnummer XXXX zugeordnet wurde. Aus der ihm erteilten Sozialversicherungsnummer resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsträger sein Geburtsdatum mit XXXX bekanntgab. Anderslautende Urkunden zu diesem Zeitpunkt scheinen weder aus dem Verwaltungsakt auf, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.

Dass die Abweichungen vom Geburtsdatum auf keinem offensichtlichen Schreibfehler beruhen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus erschließt sich, dass es sich um keinen bloßen Schreibfehler handelt, der belangten Behörde passiert ist und ist der Schreibfehler auch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Diesbezüglich wurde auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer behauptet.

Das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte erstinstanzliche Urteil des Zivilgerichtes Sakarya, Urteilsnummer 2015/1030 - mit dem die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers von 02.05.1960 auf XXXX gerichtlich festgestellt wurde - datiert vom 22.10.2015. Daher ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich anzunehmen, dass zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt 17.12.1990 keine Originalurkunden des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum 02.04.1954 existieren. Diese Überlegung bestätigt sich auch darin, dass die weiteren in Vorlage gebrachten Dokumente, wie zB eine Kopie des Reisepasses, eine Kopie des Führerscheines, eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises - die jeweils unzweifelhaft das berichtigte Geburtsdatum 04.02.1954 aufweisen - allesamt vom 13.09.2016 und somit zu einem späteren als dem verfahrensrelevanten Zeitpunkt 17.12.1990 datieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers:

Dem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG 2014 anzulegenden Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. B 24.05.2016, Ra 2016/03/0037)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035; 04.09.2008, 2007/17/0105, und 01.04.2004, 2003/20/0438).

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Feststellung, dass er am XXXX [sic!] geboren sei. Beim diesem Fehler des unvertretenen und rechtsunkundigen Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29.08.2017, Ra 2016/17/0197). Aus der Überlegung, dass sein Ansuchen vom 28.02.2019 auf die Änderung seines Geburtstages vom XXXX auf 02.04.1954 abzielt und er in der Beschwerde selbst angibt:

"Begründung: Unrichtige Tatsachenfeststellung. Ich bin am 2.4.1954 geboren." bestand bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, worauf das Beschwerdebegehren gerichtet war. Es hatte somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde zu erfolgen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Gemäß § 358 ASVG ist für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

3.3.2. Insbesondere im pensionsversicherungs-rechtlichen Verfahren ist offenkundig das Geburtsdatum des Versicherten von besonderer Bedeutung. § 358 ist va auf Fälle zugeschnitten, in denen es um Versicherte geht, die aus Staaten kommen, in denen in der jüngeren Vergangenheit die Führung der Personenstandsregister nicht in allen Landesteilen regelmäßig und verlässlich erfolgte, soweit eine solche Verwaltung überhaupt etabliert war. Vielfach besteht dort daher die Möglichkeit, unrichtig eingetragene Geburtsdaten in einem (uU sogar gerichtlichen) Verfahren korrigieren zu lassen (vgl exemplarisch den Sachverhalt in OGH 10 ObS 200/03i, SSV-NF 18/54 sowie in 10 ObS 76/09p, SZ 2009/68 = SSV-NF 23/39). Dies hat zu Unzukömmlichkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Pensionsalter geführt (s ME 262 BlgNR 21. GP 19 und AB 892 BlgNR 21. GP 8; zur Entstehungsgeschichte einlässlich Potz, RdW 2010, 222 f). Die Bestimmung soll Missbräuchen im Zusammenhang mit altersbezogenen Leistungsansprüchen vorbeugen; es wird leistungsrechtlich an jenem Pensionsalter festgehalten, das sich aus dem während des Anwartschaftserwerbs maßgeblichen Geburtsdatum errechnet. Die Bestimmung ist daher nicht nur verfahrensrechtlich zu verstehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthält § 358 insoweit, als eine Tatsache unter bestimmten, im Gesetz selbst festgelegten Voraussetzungen für wahr zu halten ist, eine Beweisregel (OGH 10 ObS 200/03i, SSV-NF 18/54; krit Potz, RdW 2010, 222 [225 f]). Eine unions- oder gleichheitsrechtliche Problematik dieser Regelung wurde vom OGH - unter Verweis auf EuGH C-102/98, Kocak, Slg 2000, I-1287 und C-211/98, Örs, Slg 2000, I-1287 - verneint (vgl OGH 10 ObS 176/04m, SSV-NF 18/99; vgl dazu Derntl in Sonntag, ASVG9 § 358 Rz 3 und Potz, RdW 2010, 222 [224 f]).

Die Regelung gilt prozedural nur im Verfahren vor den Sozialversicherungsträger, weist aber einen darüber hinausgehenden materiellrechtlichen Gehalt auf, der auch die Gerichte bindet, wenngleich das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz die Sache neu zu entscheiden hat und dabei in keiner Weise an die Feststellungen des Versicherungsträgers gebunden ist (zur Beachtlichkeit der Bestimmung im Gerichtsverfahren vgl die stRspr seit OGH 10 ObS 200/03i, SSV-NF18/54 [ausdrücklich unter Ablehnung von OGH 10 ObS 67/03f]; zuletzt 10 ObS 124/16g; der Rsp des OGH im Kern zust Potz, RdW 2010, 222 [225]).

§ 358 vermittelt dem Sozialversicherungsträger kein selbständiges Recht, über das richtige Geburtsdatum des Versicherten abzusprechen (vgl VwGH 2003/08/0101, ARD 5679/16/2006). Allerdings haben die SVTr die hier in Rede stehenden Daten ihrem weiteren Verfahren, insb bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften, zugrunde zu legen, soweit kein Grund für eine Abweichung besteht (s gleich unten Rz 5 ff). Auch die Zusammenarbeit mit den Meldebehörden und die Verwendung der dort gespeicherten Daten erfolgt nicht für Zwecke der Feststellung oder Berechnung von Leistungsansprüchen oder Anwartschaften, sondern lediglich zur eindeutigen Identifizierung des Versicherten (§ 360 Abs 6). Im Verfahren in Verwaltungs- oder Leistungssachen ist den Versicherungsträger die Korrektur des ihnen gegenüber angegebenen Datums hingegen nicht nur nicht aufgegeben, sondern sogar verwehrt, soweit nicht einer der taxativ aufgezählten Fälle einer Abweichung vorliegt (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 358 ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at)).

3.3.3. Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass die Vornahme einer Abänderung des Geburtsdatums lediglich in den taxativ aufgelisteten Fällen des § 358 ASVG zulässig ist. Wie umseits unter Punkt II.2. aufgezeigt wurde, sind im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Erfordernisse des § 358 ASVG nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.).

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöhe des öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Sie kann nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen und ist auch nicht zur Erörterung der zu klärenden Rechtsfrage erforderlich. Art. 6 EMRK steht daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zur wesentlichen Frage der Abänderung einer Geburtsdatums auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Änderungsantrag, Geburtsdatum, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2219433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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