TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 W171 2220231-1

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2220231-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 20.09.2017 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigung als auch der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Behörde gewährte eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2019 abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.09.2018, rechtskräftig am 06.09.2018 wurde der BF wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen das SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt.

5. Mit weiterem Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2018, rechtskräftig am 21.11.2018 wurde der BF neuerlich wegen der Begehung einer Straftat gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die daraufhin angetretene Haft endete am 04.06.2019.

6. Am 12.06.2019 wurde der BF festgenommen und bei der afghanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht.

7. Der BF wurde am XXXX einer Einvernahme unterzogen in welche er im Wesentlichen ausführte, lediglich Hautprobleme zu haben. Ansonsten sei er gesund. Er besitze keine Dokumente und habe Kontakt zu seiner im Iran befindlichen Familie. In Österreich habe er keine Verwandten. Er verfüge über keine beruflichen, privaten oder sonstigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt sei er obdachlos und habe sich gerade ein Quartier suchen wollen. Er habe keine finanziellen Mittel und sei seine Ausreise nach Europa durch seine Familie finanziert worden. Er ersuchte das Einvernahmeorgan, ihn freizulassen und versprach, nie wieder nach Österreich einzureisen. Er könne nicht nach Afghanistan oder in den Iran zurückkehren. Er wolle in ein anderes Land, es müsste auch kein Schengenland sein. Er wolle in einem anderen Land um Asyl ansuchen. Wenn er sich sein Leben verbessern könne, so werde er dies tun. Er habe in Wien Suchtgift verkauft, da er kein Geld für Zigaretten, Telefonguthaben etc. gehabt habe. Er wolle Österreich verlassen und in ein anderes Land wie vielleicht Tschechien oder Deutschland reisen um dort Asyl zu beantragen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück.

8. In weiterer Folge verhängte das BFA mit Bescheid vom XXXX gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF dieser die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Zif. 3 und 9 FPG erfüllt habe und daher in weiterer Folge die Behörde von gegebener Fluchtgefahr ausgehen durfte. Der BF habe sich auch aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zuzuschreiben sei. Die privaten Interessen des BFs an der Schonung seiner persönlichen Freiheit seien hingegen diesbezüglich hintanzustellen. Aufgrund der konkreten Sachlage könne jedoch mit der Verhängung eines gelinderen Mittels im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der vorliegenden Ultima-Ratio-Situation sei die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft rechtmäßig.

9. Mit Beschwerde vom 18.06.2019 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit

XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass sich die gegenständliche Schubhaftverhängung als nicht notwendig erweise bzw. nicht verhältnismäßig erscheine. Die Ausführung zur Fluchtgefahr, sowie zum Ausschluss gelinderer Mittel sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Fluchtgefahr im Sinne der zitierten Bestimmungen sei nicht gegeben. Der BF sei nahezu durchgehend gemeldet gewesen und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einem namentlich genannten Freund. An dieser Adresse könne sich der BF anmelden. Dieser sei ausreisewillig und kooperativ. Die Straffälligkeit sei kein Kriterium für Fluchtgefahr, ein allfälliges strafrechtliches Verhalten sei bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen.

Der BF habe eine aktuelle Wohnmöglichkeit bei einem namentlich genannten Freund dessen gerichtliche Einvernahme beantragt wurde. Fluchtgefahr sei daher nicht gegeben.

Es bestehe ein Vorrang des gelinderen Mittels und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels in Zusammenhang mit der möglichen Unterkunftnahme bei einem Freund durchaus in Betracht zu ziehen gewesen. Durch die mangelhafte Prüfung des gelinderen Mittels erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF sowie zur Einvernahme des beantragten Zeugen. Darüber hinaus wurde der Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten beantragt.

Unter Erstattung einer Stellungnahme legte das BFA bereits am 19.06.2019 den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht vor. Aus der Information ergibt sich, dass hinsichtlich des BF für den XXXX eine Vorführung vor der afghanischen Botschaft beabsichtigt sei.

10. Mit Telefonat vom 19.06.2019 klärte das Gericht ab, dass es sich bei der in der Beschwerdeschrift genannten Adresse des Freundes um eine Asylwerberunterkunft handelt, und der BF an dieser Adresse nicht wohnen und auch nicht gemeldet werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten.

1.3. Der BF leidet an keinen Erkrankungen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Für den XXXX ist ein Botschaftstermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geplant.

2.2. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF hat gegen eine ihn treffende Meldeverpflichtung nach Entlassung aus der Strafhaft verstoßen und war in der Folge für die Behörde nicht greifbar.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen ins Gewicht fallenden sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Er konnte keine Wohnmöglichkeit bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus sind keine Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.):

Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass bereits ein Termin zur Anhörung des BF vorliegt. Die Feststellung zur Gesundheit (2.2.) ergibt sich aus den Angaben im Akt, insbesondere aus den eigenen Angaben in der Einvernahme vom XXXX und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt und wurde dies auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt. Wie im Sachverhalt angeführt, wurde die behördliche Entscheidung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG bestätigt. Die Rückkehrentscheidung erwuchs aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den BFA-Bescheid sohin in Rechtskraft. Die bescheidmäßig vorgesehene Zweiwochenfrist zur Ausreise ist abgelaufen (3.1.). Der gegebene Verstoß gegen das Meldegesetz ergibt sich aus dem ZMR. Für den BF bestand demnach seit seiner Entlassung aus der Justizhaft am 04.06.2019 bis zu seiner Festnahme am 12.06.2019 keine polizeiliche Meldung. Er war daher in dieser Zeit für die Behörde nicht greifbar (3.2.).

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) die fehlende Rückreisewilligkeit (3.4.) und die fehlende Kooperationsbereitschaft ergeben sich im Wesentlichen aus dem bisherigen Verhalten des BF in Zusammensicht mit den eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom XXXX . Danach ist der BF alles andere, als rückreisewillig. Er gibt selbst auf Seite 5 und 6 der Einvernahme an, in einem anderen Land um Asyl ansuchen zu wollen, falls man ihn aus der Schubhaft auslassen würde. Als mögliche Zieldestinationen führte er auf Seite 6 des Einvernahmeprotokolls Tschechien oder Deutschland an, in welchen Staaten er sodann Asyl beantragen würde. Weiters führt er aus, nicht nach Afghanistan zurückzuwollen und wiederholt dies auch noch ein paar Zeilen darunter. Entgegen dem nicht substantiierten Vorbringen des BF im Rahmen der Beschwerdeschrift war daher durch das Gericht nicht von einer Rückkehrwilligkeit (in den Herkunftsstaat) auszugehen. Die Worte des BF im Rahmen der Einvernahme vom XXXX waren eindeutig und klar verständlich.

Im Rahmen der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum hat er die röntgenologische Untersuchung verweigert. Dies ergibt sich aus einem diesbezüglichen Eintrag in der Anhaltedatei. Aufgrund der weiteren Ausführungen im Rahmen der bereits angeführten Einvernahme zeigt sich, dass der BF in keinem Fall in sein Herkunftsland Afghanistan zurückkehren will. Er stellt mit seinen Antworten klar dar, dass er von Österreich jedenfalls sofort in ein anderes Land weiterziehen würde um dort erneut um Asyl anzusuchen. Als ihm die rechtlichen Grundlagen für einen neuerlichen Asylantrag in einem weiteren Staat erörtert wurden, führt dieser nur lapidar an: "Was soll ich machen? Ich will nicht zurück". Daraus schließt das Gericht, dass dem BF sohin jedes Mittel recht ist, seine Rückbringung nach Afghanistan zu verhindern. Die rechtlich gegebenen Möglichkeiten (die Unmöglichkeit) hiezu, in Europa bzw. Österreich zu verbleiben, spielen für ihn demnach keine Rolle. Das Gericht geht daher in weiterer Folge weder von einer Kooperationsfähigkeit, noch von einer Vertrauenswürdigkeit des BF aus, zumal der BF zum Schluss der Einvernahme angegeben hat, sich es nochmal zu überlegen, ob er freiwillig nach Afghanistan ausreisen wolle. Dementsprechende Anträge wurden jedoch bisher nicht gestellt, wodurch sich für das Gericht ebenfalls klar zeigt, dass der BF weder rückreisewillig, noch kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben in der Einvernahme vom XXXX ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige ins Gewicht fallende soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat im Schubhaftverfahren im Rahmen der Beschwerdeschrift zwar erstmals vorgebracht, eine Wohnmöglichkeit zu haben, doch hat sich dies als Schutzbehauptung erwiesen.

Das Gericht hat am 19.06.2019 durch telefonische Anfrage beim Unterkunftgeber des angegebenen Zeugen, dem Verein XXXX , Herrn XXXX über die Möglichkeit für den BF, an der angegebenen Adresse Unterkunft zu nehmen nachgefragt. Nach Auskunft des Mitarbeiters XXXX , handelt es sich bei den Unterkünften des Vereins XXXX um Wohnmöglichkeiten für Asylwerber und ist eine zusätzliche Aufnahme und die dortige Anmeldung dort für den BF nicht möglich bzw. nicht zulässig.

Berücksichtigt man, dass der BF bereits seit 2015 in Österreich lebt und dennoch keine soziale Verankerung nachweisen konnte, konnte das Gericht auch nicht vom Bestehen wesentlicher Kontakte, die dem BF tatsächlich ein gutes soziales Netz bieten könnten, ausgehen. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.

2.5. Die geplante Abschiebung ist rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Das bisherige Verhalten des BF hat die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG erfüllt. Der BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die fehlende Rückreisewilligkeit ergibt sich bereits aus den aktenkundigen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen vom XXXX . Der BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht kooperativ verhalten. Der Verstoß gegen seine Meldeverpflichtung ist ebenso als unkooperativ anzusehen. Das Untertauchen nach der Haftentlassung ebenso. Die Verweigerung der röntgenologischen Untersuchung wurde in der Anhaltedatei erfasst, was neuerlich ein Hinweis für eine fehlende Kooperationsfähigkeit des BF darstellt. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF klar, dass dieser alle Mittel ausschöpfen würde, um einer Außerlandesbringung seiner Person entgegenzuwirken. Zu diesem Verhalten korrespondierend stellt sich daher für das Gericht dar, dass der BF auf freiem Fuße mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen würde und besteht seitens des Gerichts auch kein Zweifel daran, dass die Verhängung der Schubhaft jedenfalls auf einem erheblichen Sicherungsbedarf beruhte.

Der BF verfügt weiters nach eigenen Angaben über keine familiären oder sonst ins Gewicht fallende sozialen Beziehungen in Österreich. Er war bisher nicht legal erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Besondere Integrationsmerkmale hat das Verfahren nicht ans Tageslicht gebracht. Auch die von ihm angegebene Wohnmöglichkeit besteht nicht.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die im Rahmen der gerichtlichen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien nicht ausreichend geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Der BF hat gegen eine Meldeverpflichtung verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn bereits eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Der BF hat weiters wiederholt gegen Bestimmungen des SMG verstoßen, was eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indiziert. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF zum Verbleib auf freiem Fuße weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass der BF um keinen Preis wieder nach Afghanistan zurückkehren will und ihm daher auch jedes Mittel recht sein würde, eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel nunmehr eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme konnte unterbleiben, da sich bereit aus einem kurzen Anruf die Unrichtigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Wohnmöglichkeit klären ließ. Die fehlende Kooperationsbereitschaft, Rückkehrwilligkeit und Vertrauenswürdigkeit ergibt sich bereits eindrücklich aus dem Vorverhalten des BF und hat die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür gegeben, weshalb sich das Verhalten des BF nun, da er in Haft ist, gänzlich geändert haben sollte.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung einer Wohnmöglichkeit wurde erst nach der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft erbracht, konnte allerdings auch für den Fortsetzungsausspruch keine Änderung der Beurteilung des Gerichts herbeiführen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2220231.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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