Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W228 2218024-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.03.2019,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.03.2019, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn Mag. XXXX , geb. XXXX , ab 01.02.2018 anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.01.2019 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Für diese Zeit werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erheblich für die Pflege eines nahen Angehörigen beansprucht.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie ihren Ehegatten in ihrer gemeinsamen Wohnung pflege und werde ihre Arbeitskraft für die Pflege erheblich beansprucht. Ihr Ehegatte sei nach einem Sturz während der Zeit von 03.01.2019 bis 04.02.2019 zur Behandlung im Landeskrankenhaus Innsbruck sowie im AK Sanatorium Hochzirl gewesen. Der Krankenhausaufenthalt sei nur zeitweilig gewesen. Die belangte Behörde irre in der Annahme, dass ein erheblicher Pflegebedarf mit einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt entfalle. Vielmehr sei ihre Hilfe und zeitliche Inanspruchnahme für mindestens 30 Tage aufrecht geblieben.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2019 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2019 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 25.04.2019 übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezog bis zum 31.01.2019 ein Pflegegeld der Stufe 3 und ab 01.02.2019 ein Pflegegeld der Stufe 4.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin befand sich durchgehend vom 03.01.2019 bis 04.02.2019 zur Behandlung im Landeskrankenhaus Innsbruck sowie im Sanatorium Hochzirl.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Die Feststellung betreffend den Krankenhausaufenthalt ergibt sich der im Akt befindlichen Krankenhausaufenthaltsverständigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.
Gemäß dem letzten Satz des § 18b Abs. 1 ASVG wird die Pflege in häuslicher Umgebung durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Als nicht mehr "zeitweilig" werden im Lichte der Fristen des Abs. 3 Unterbrechungen anzusehen sein, die sich über mehrere Monate erstrecken (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 18b ASVG Rz 5).
Im gegenständlichen Fall befand sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin durchgehend vom 03.01.2019 bis 04.02.2019 im Krankenhaus. Es liegt sohin ein Zeitraum vor, der sich über mehr als einen Monat erstreckt - und somit auch über zwei Kalendermonate - und kann daher nicht mehr von einem zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt ausgegangen werden.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin während des - nicht bloß zeitweiligen - Krankenhausaufenthaltes nicht in häuslicher Umgebung von der Beschwerdeführerin gepflegt wurde, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer, Krankenanstalt, Pensionsversicherung, Pflege,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2218024.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019