TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/19 98/06/0170

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der M, der T und des J, alle in S und alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juli 1998, Zl. Ve1-550-2726/1-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. G und BT in T, 2. Gemeinde Schönwies, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides sowie den weiters vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die erstmitbeteiligten Parteien sind Antragsteller in einem Bauverfahren betreffend ein Grundstück, auf welches die Beschwerdeführer auf Grund des genannten Schenkungsvertrages Anspruch erheben. Mit dem genannten Schenkungsvertrag schenkte und übergab A als Geschenkgeber seinem Sohn B als Geschenknehmer bestimmte Grundstücke mit der Auflage, dass der Geschenknehmer die Grundstücke nur im Ausmaße von rund 500 m2 für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch nehme und der Geschenknehmer entweder im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens oder im Zuge eines zu erstellenden Vertrages die Restflächen an seinen Bruder C "unentgeltlich zurückzustellen und zu übertragen" habe. Auf Grund des von den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolger nach C behaupteten Rechtsanspruches auf das Grundstück, auf welchem die Erstmitbeteiligten einen Zubau zu einem Doppelwohnhaus errichten wollen, vertraten die Beschwerdeführer im Bauverfahren die Auffassung, dass die Bauwerber die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Bauführung nachweisen müssten. Mit Bescheid vom 14. Mai 1998 des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde den Erstmitbeteiligten die Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde gab der Berufung keine Folge. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung setzt sich die belangte Behörde mit dem Einwand der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sei befangen, auseinander und begründet, weshalb keine Zustimmung der Beschwerdeführer zur Bauführung auf dem gegenständlichen Grundstück erforderlich sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in dem in der mitbeteiligten Gemeinde anhängigen Grundzusammenlegungsverfahren, von dem auch die verfahrensgegenständlichen Grundparzellen betroffen seien, vom Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 5. März 1998 festgestellt worden sei, dass Gegenstand der zwischen den Parteien stehenden Streitigkeiten nicht sei, in wessen Eigentum die einbezogenen Grundstücke stünden, sondern vielmehr die Zuhaltung einer aus dem Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 resultierenden Verpflichtung.

Auch in der Beschwerde wird klargestellt, dass bücherlicher Eigentümer laut letztem Grundbuchstand B sei. Der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz sei Folge gegeben und ausgesprochen worden, dass für die Frage die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Es behänge daher zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl beim Bezirksgericht Landeck ein Rechtsstreit, in dem diese Frage geklärt werden solle.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, dass hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse Klarheit geschaffen sei. Alle Einwendungen betreffend die ungeklärten Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundparzellen gingen daher ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten "im Sinne des § 7 AVG" und "im Sinne der Bestimmungen des § 21 bzw. § 52 TBO" geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde über die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 1998. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass sie erst in der Berufung darauf hinweisen hätten können, dass nach ihrer Auffassung der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde befangen sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Vorbringen der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene zur möglichen Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde dazu führen hätte müssen, dass die belangte Behörde einen etwaigen Verfahrensmangel auf Gemeindeebene wahrnehmen hätte müssen und den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aus diesem Grund aufzuheben gehabt hätte. Es ist daher auch nicht näher auf das Vorbringen, aus welchem Grund sich eine Befangenheit des Bürgermeisters ergeben hätte sollen (die Befangenheit wird aus dem Umstand eines missglückten Einigungsversuches und der Stellung des Bürgermeisters als Zeuge im gerichtlichen Verfahren abgeleitet), einzugehen.

Die Beschwerde ist nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf Gemeindeebene darzulegen. Aus diesem Grund kann die Problematik einer möglichen Befangenheit des Bürgermeisters keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorstellungsbescheides aufzeigen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

2. Zum Anspruch der Beschwerdeführer auf Übertragung des Eigentums an den Grundflächen, für welche von den Mitbeteiligten die Baubewilligung beantragt wurde:

Wie die belangte Behörde festgestellt hat und wie auch von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht bestritten wird, ist derzeit B grundbücherlicher Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke.

Wie in der Beschwerde weiters zutreffend ausgeführt wird, ist dem Bauansuchen gemäß § 21 Abs. 2 lit. a Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1997, der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten anzuschließen.

Da die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der vom gegenständlichen Bauansuchen betroffenen Grundstücke sind, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Zustimmung zum Bauansuchen nicht erforderlich war.

Der Anspruch der Beschwerdeführer gegenüber B ist vielmehr - wie auch vom Agrarsenat festgestellt wurde - obligatorischer Natur. Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage zutreffend beurteilt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass - selbst wenn über den Rechtsstreit zwischen dem Bauwerber und den Beschwerdeführern bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist - der von den Beschwerdeführern behauptete Anspruch nicht dazu führt, dass im Verfahren über das Bauansuchen der erstmitbeteiligten Parteien die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilten müssten. Weder die Gemeindebehörden noch die belangte Behörde mussten vor der Entscheidung im Bauverfahren bzw. über die Vorstellung im Bauverfahren die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführer zu Recht besteht, als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG klären.

Da § 21 Abs. 2 Tiroler Bauordnung nur die Zustimmunserklärung des (oder der) Grundeigentümer(s) verlangt, ist die Frage, ob jemand einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem vom Bauansuchen betroffenen Grundstück hat, für die Entscheidung über das Bauansuchen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Rechtsansicht ins Treffen geführten Umstände stellen daher keine präjudizielle Frage im Sinn des § 38 AVG dar (vgl. z.B. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I.Band, Anm. 1 zu § 38 und die unter E 1 und E 3 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, dass im Verfahren nicht die Vorfrage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, strittig ist. Der von den Beschwerdeführern genannte Zivilprozess betrifft nämlich nicht die Frage, wer Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke ist, sondern ob der obligatorische Anspruch der Beschwerdeführer zu Recht besteht.

Aus diesem Grund ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf "ähnlich lautende Entscheidungen ... bei gemeinsamen Wohnungseigentum" verfehlt, da im vorliegenden Fall nicht die Frage strittig ist, ob ein weiterer Eigentümer vorliegt, sondern ob der unbestrittene Eigentümer des Grundstückes auf Grund einer obligatorischen Verpflichtung gehalten wäre, sein Eigentum auf einen Dritten (die Beschwerdeführer) zu übertragen.

3. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die vorliegende Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. November 1998

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060170.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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