TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 G302 1412639-2

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G302 1412639-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015 GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde bzw. BFA) vom 22.12.2015 wurde der Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen Herrn XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), vom 30.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde vom 26.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) idgF als verspätet zurückgewiesen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, sondern verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF einen Vorlageantrag ein.

Der Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2017, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2017, Zl XXXX, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2019, XXXX, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.

Mit Eingabe vom 21.06.2019 zog der Vertreter des BF den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH vom 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die unmissverständliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086-10).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.1412639.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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