TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 W251 2218210-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W251 2218210-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2109, Zl. 1122051401 - 190005314, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Marokko, hält sich zumindest seit 10.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. Er war bereits mehrfach in Schubhaft, wobei er sich durch einen Hungerstreit bzw. durch aggressives Verhalten beim Abschiebeversuch freipressen konnte.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 03.01.2019 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.01.2019 in Schubhaft.

Das Bundesamt übermittelte am 30.04.2019 den Verfahrensakt zur gerichtlichen Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesamt legte am 28.06.2019 den Verfahrensakt gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur Überprüfung vor.

II. Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB § 269 Abs. 1 1. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Bescheid vom 30.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2016 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.

Auf Antrag Bundesamt stimmte die marokkanische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer am 04.05.2017 zu.

Vom 30.12.2016, 16:30 Uhr bis 03.02.2017, 15:00 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer bereits einmal in Schubhaft. Er musste aufgrund der von ihm selbst herbeigeführten Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen werden.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz (§§ 15, 127 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Vom 17.05.2017 bis 20.06.2017 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft. Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung am 20.06.20177 nach Marokko durch sein aggressives Verhalten verhindert. Der Beschwerdeführer versuchte sich loszureißen und begann zu schreien, sodass der Kapitän des Flugzeuges die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte. Der Beschwerdeführer wurde daher erneut in Schubhaft genommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Am 07.07.2017 wurde erneut versucht, den Beschwerdeführer, diesmal begleitet, nach Marokko abzuschieben, wobei die Abschiebung erneut aufgrund des massiven Widerstandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musst.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2019 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 StGB) festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.08.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Am 23.09.217 verletzte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt eine andere Person. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts am 24.01.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Monate erhöht.

Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt erneuten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 02.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Diese Entscheidung erwuchs mit 18.10.2018 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 03.12.2018 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Erkenntnis vom 04.04.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 03.12.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Das Bundesamt organisierte am 04.12.2018 eine begleitete Abschiebung für den 09.01.2019. Er wurde darüber mittels "Information über die bevorstehende Abschiebung" in Kenntnis gesetzt. Eine erneute Heimreisezertifikatsausstellung wurde veranlasst und zugesichert.

Am 27.12.2018 wurde das Bundesamt informiert, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer für die Abschiebung am 09.01.2019 aufgrund der Feiertage nicht ausgestellt werden könne, da die marokkanische Botschaft unterbesetzt sei. Eine Ausstellung könne erst Ende Jänner erfolgen.

Das Bundesamt stornierte daraufhin die Abschiebung für den 09.01.2019 und plante diese erneut für den 01.02.2019.

Mit Bescheid vom 03.01.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 07.01.2019 in Strafhaft. Im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde der Schubhaftbescheid vom 03.01.2019 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.01.2019 in Strafhaft.

Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers wurde mit 31.01.2019 fixiert und die marokkanische Botschaft bezüglich der zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2019 erneut der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt.

Die marokkanische Botschaft verweigerte die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, da sie den Beschwerdeführer aufgrund einer sich selbst zugefügten Augenverletzung für nicht flugtauglich hielt. Die Abschiebung für den 31.01.2019 musste daher storniert werden.

Eine seitens des Bundesamtes am 04.02.2019 angesetzte augenärztliche Untersuchung ergab die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers. Dieser Umstand wurde auch der marokkanischen Vertretungsbehörde mitgeteilt.

Am 12.02.2019, 09.04.2019 und am 10.04.2019 urgierte das Bundesamt erneut bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

Das Bundesamt übermittelte am 30.04.2019 den Verfahrensakt zur gerichtlichen Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Es wurde von der marokkanischen Botschaft für den 08.06.2019ein Hemreisezertifikat ausgestellt. Am 08.06.2019 sollte der Beschwerdeführer, in Begleitung von drei Polizisten auf dem Flugweg abgeschoben werden. Wegen lautstarken Schreiens des Beschwerdeführers verweigerte der Pilot die Mitnahme und die Abschiebung musste abgebrochen werden.

Das Bundesamt übermittelte am 25.06.2019 den Verfahrensakt zur gerichtlichen Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Das Bundesamt übermittelte am 28.06.2019 den Verfahrensakt zur gerichtlichen Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und deshalb auch verurteilt.

2.5. Der Beschwerdeführer wird seit 07.01.2019 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit bzw. eine Abschiebetauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unterschiedliche Angaben über seine Identität - Name, Geburtsdatum - gemacht.

3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach seine Abschiebung bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch aggressives Verhalten bzw. Hungerstreik bzw. durch Selbstverletzung vereitelt.

3.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.

3.5. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um eine Abschiebung zu verhindern.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Das Bundesamt plant einen neuen Abschiebeversuch, jedoch über einen anderen Abschiebeweg. Zur Option stehen die Abschiebung mit einer anderen Fluglinie oder eine Charterabschiebung bzw. eine Charterabschiebung in Kombination mit einer Abschiebung über eine Fähre. Das Bundesamt plant den Beschwerdeführer bis spätestens Ende Juli 2019 über einen anderen Abschiebeweg nach Marokko abzuschieben.

4.2. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer würde Meldeauflagen nicht einhalten.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 03.01.2019 und seit der letzten gerichtlichen Überprüfung hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt (W186 2218210-1, W251 2218210-2, W251 2218210-3), in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in die beigezogenen strafgerichtlichen Urteile.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteile.

Dass der Beschwerdeführer seit 07.01.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wird auch nicht behauptet.

Die Feststellungen zu den Abschiebeversuchen, zu den Heimreisezertifikatsanträgen sowie zur Korrespondenz mit der Botschaft ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes. Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates und dem Umstand, dass die marokkanische Botschaft dem Bundesamt für den 08.06.2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat zudem keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sind hinsichtlich der Beurteilung des Privatlebens in Österreich keine Sachverhaltselemente hinzugekommen.

Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt in der vom Beschwerdeführer bewusst herbeigeführten Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats und seines aggressiven Verhaltens im Zuge der bereits versuchten Abschiebungen und an seiner - die marokkanische Botschaft von der Ausstellung eines Heimreisezertifikats abhaltende - Selbstverletzung am Auge. Hätte er von Beginn an seine wahre Identität bekannt gegeben und hätte er sich insbesondere bei den bisherigen Abschiebungen kooperativ verhalten und mitgewirkt, so hätte die gegenwärtige Schubhaft nicht mehr verhängt werden müssen, respektive hätte diese auf wenige Wochen beschränkt werden können. Diese Umstände sind jedenfalls dem Bundesamt nicht vorzuwerfen und trägt der Beschwerdeführer die Verantwortung dafür. Ebenso trägt der Umstand, dass die marokkanischen Behörden dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben, dazu bei, dass auch ein weiteres Mal mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats gerechnet werden kann.

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft und die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben. Er hat mehrmals die Abschiebung durch aggressives Verhalten vereitelt. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und konnte auch mit Haftstrafen nicht zu gesetzeskonformen Verhalten angehalten werden. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er ist versuchte bereits mehrmals seine Abschiebung zu verhindern. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen. Dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht.

Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der bevorstehenden Abschiebung, nach einer Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Es besteht zudem ein besonders hohes Interesse an der Verhinderung von Drogen- und Beschaffungskriminalität. Es können daher nicht einmal Haftstrafen den Beschwerdeführer zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. Es wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten, nämlich Diebstähle und Vergehen wegen dem unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln begehen werde, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat unterschiedliche Identitäten im Asylverfahren angegeben.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Die Dauer der Schubhaft ist durch seine Vereitlung der Abschiebungen bedingt. Jedoch gab das Bundesamt an, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers über eine andere Fluglinie bzw. mit einem eigenen Charterflug und einer Fährabschiebung möglich sein werden. Anvisiert ist eine Abschiebung bis Ende Juli 2019. Es ist daher davon auszugehen, dass eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sein wird, sodass Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er mit allen Mittel versucht seine Abschiebung zu verhindern - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre über die Frist von vier Monaten hinausgehende Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Das Bundesamt hat die maßgeblichen Feststellungen sowie die tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2218210.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten