Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W137 2220591-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ), geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. 460082102/190615473, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.06.2019 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist seit 2010 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügte mehrere Jahre (bis 2017) über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Im August 2018 wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs im September 2018 in Rechtskraft.
Nach weisungswidrigem Abbruch einer strafgerichtlich vorgeschriebenen stationären Drogentherapie und anschließendem weisungswidrigen Abbruch deren ambulanter Fortsetzung wurde er festgenommen.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 19.06.2019 gab er an, dass er keinen neuen Reisepass beantragt habe, weil ihm dazu das Geld fehle. Seine Frau bekomme Geld "vom Sozialamt"; er lebe von ihren finanziellen Zuwendungen und habe zuletzt 2017 legal gearbeitet. Seine Frau bestreite den Unterhalt der gesamten Familie. Würde man ihn nun gehen lassen, werde er sich einen Pass holen und in 10 Tagen Österreich verlassen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 19.06.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf die Behinderung der Abschiebung und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie den Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.
4. Mit Schreiben vom 27.06.2019 übermittelte die im Spruch angeführte bevollmächtigte Vertreterin dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die stationäre Therapie aus Angst vor einem Rückfall abgebrochen habe. Er habe - abgesehen von Zeiten der Haft und stationärer Therapie - stets bei seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Diese familiäre Bindung spreche klar gegen eine Fluchtgefahr. Zudem sei der Beschwerdeführer kooperativ und hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) die Behörde zum Ersatz der Aufwendungen zu verpflichten.
Der Beschwerde beigelegt waren Meldebestätigungen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden der Kinder, die Heiratsurkunde sowie eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 27.06.2019, wo die (stationäre und ambulante) Therapie des Beschwerdeführers erfolgte.
5. Das Bundesamt legte am 28.06.2019 den Verfahrensakt vor. Hingewiesen wird im Rahmen einer Stellungnahme insbesondere auf die vom Beschwerdeführer missachteten strafgerichtlich angeordneten Auflagen/Maßnahmen.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist seit 2010 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügte mehrere Jahre (bis 2017) über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Im August 2018 wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs im September 2018 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 2017 und 2018 jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (2017 teilbedingt) verurteilt. In diesem Zusammenhang wurde ihm gerichtlich die Absolvierung einer stationären Drogentherapie auferlegt, deren Abbruch er jedoch bewusst am 30.04.2019 erwirkte. Die anschließende ambulante Betreuung beendete er - ebenfalls entgegen der strafgerichtlichen Weisung - am 07.06.2019.
Der Beschwerdeführer hat bisher - obwohl ihm dies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre - keinerlei Schritte gesetzt um sich nach Verlust seines (noch rund ein Jahr gültigen) Reisepasses ein neues Dokument bei der serbischen Botschaft ausstellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer unterließ nach dem Abbruch der stationären Therapie eine Wohnsitzmeldung. Er hielt sich ab diesem Zeitpunkt - bis zur Festnahme am 18.06.2019 - in der Wohnung seiner Frau (und der gemeinsamen Kinder) auf, unterließ allerdings bewusst die Meldung an dieser Adresse.
Das faktische Scheitern einer Anmeldung aufgrund eines fehlenden Personaldokuments ist jedenfalls ausschließlich dem Beschwerdeführer aufgrund des oben angeführten bewussten Unterlassens zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit rund zwei Jahren keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er hat seit damals keinen finanziellen Beitrag zur Existenzsicherung seiner Familie (im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit) geleistet. Er lebte von finanziellen Zuwendungen seiner Frau. Die Ehefrau ist ebenfalls beschäftigungslos. Sein faktischer Beitrag zu Haushaltsführung und Obsorge der gemeinsamen Kinder ist in den letzten zwei Jahren nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beschwerdeführer selbst ist (persönlich) mittellos.
Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße nicht vertrauenswürdig.
Von einer tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist aktuell mittellos. Er ist - abseits seines Suchtmittelmissbrauchs - grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für (andere) substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 460082102/190615473 (Schubhaft) und der Rückkehrentscheidung vom 06.08.2018, deren Rechtskraft nicht bestritten worden ist. An der serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über die Kopie eines (theoretisch noch gültigen) Reisepasses.
1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die gerichtlich vorgeschriebene stationäre Therapie. Dass diese aufgrund von disziplinären Problemen beendet werden musste, ist aus einem Schreiben des XXXX vom 12.06.2017 an das Landesgericht für Strafsachen ersichtlich. Gleiches gilt für die einseitig vom Beschwerdeführer am 07.06.2019 vorgenommene Beendigung der ambulanten Weiterbehandlung. Damit ist auch auszuschließen, dass diese Schritte auf Anordnung oder auch nur mit Zustimmung des Strafgerichts erfolgt sind.
1.3. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum der Beschwerdeführer
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der nie Asylwerber war - die serbische Botschaft nicht zur Erlangung eines Personaldokuments hätte aufsuchen können. Das dafür erforderliche Geld hätte er jedenfalls von seiner Frau erhalten können - dies angesichts der Bedeutung dieses Dokuments im Rahmen der fremdenrechtlichen Vorschriften auch unter Berücksichtigung der finanziell eher überschaubaren Möglichkeiten der Ehefrau. Dies wird auch in der Beschwerde vom 27.06.2019 faktisch bestätigt, wenn das Bestehen ausreichender Existenzmittel im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG behauptet wird. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch die Finanzierung dringend erforderlicher Dokumente von diesem Begriff erfasst ist. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst am 19.06.2019
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die Anordnung der Schubhaft unmittelbar vor Augen - ausdrücklich erklärt, sich einen Reisepass umgehend beschaffen zu können. Damit steht fest, dass nicht Geldmangel, sondern lediglich Ignoranz gegenüber gesetzlichen Vorschriften bisher der Erlangung eines Reisedokuments entgegengestanden ist.
Glaubhaft ist die Unterkunftnahme bei der Ehefrau. Dabei ist allerdings unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht angemeldet hat (und dies allenfalls aufgrund seines oben dargestellten Verschuldens nicht konnte) und auch die Behörde nicht von seinem Wohnsitz informierte.
1.4. Die Feststellung der fehlenden legalen Beschäftigung seit 2017 und des fehlenden finanziellen Beitrags zum Unterhalt der Familie (Frau und zwei Kinder) ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Der nur untergeordnete Beitrag zur Haushaltsführung und Obsorge in dieser Zeit ergibt sich aus den unstrittigen Haft- und (stationären) Therapiezeiten des Beschwerdeführers. Aus diesen Angaben ergibt sich auch die (persönliche) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den oben (insbesondere Punkte 1.2. und 1.3.) dargestellten Umständen, die auf den authentischen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2019 und unstrittigen Registerauszügen beruhen. Deren Richtigkeit hat der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls nicht in Zweifel gezogen.
1.5. Angesichts der engen Kooperation Serbiens mit der Europäischen Union, bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich möglich ist und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sowie die Abschiebung binnen vergleichsweise kurzer Zeit erfolgen kann.
1.6. Unstrittig ist die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die - davon abgesehen - grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus den Haftzeiten in Strafhaft und wurde zudem nicht bestritten. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2. Für die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens - insbesondere der unstrittigen Tatsache, dass er in Österreich binnen der letzten drei Monate zweimal gerichtliche Auflagen/Anordnungen bewusst missachtete (oder durch sein Verhalten verunmöglichte) - jedoch davon auszugehen, dass er sich angesichts der nun bevorstehenden Abschiebung dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und weder seine Frau noch seine Kinder von ihm in irgendeiner Form wirtschaftlich abhängig sind, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
3.3. Im gegenständlichen Fall ist das Kriterium der Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG (Behinderung einer Abschiebung) durch die bewusste Unterlassung der Beantragung eines Reisepasses/Personaldokuments gegeben. Das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist unstrittig. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine solche besteht zwar in der unstrittigen Tatsache eines Familienlebens (die allerdings einer Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegengestanden ist) samt damit verbundener gesicherter Unterkunft. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung der Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung zu bejahen ist.
Aus diesen Erwägungen, sowie insbesondere auch der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der substanziellen Straffälligkeit des Beschwerdeführers - auch als verhältnismäßig.
3.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Überstellung nach Serbien binnen kurzer Zeit durchgeführt werden kann. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
3.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie ausgeführt ergeben sich die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die tatsächliche Unterkunftnahme bei der Ehefrau (ab 01.05.2019) sowie deren Finanzierung seines Lebensunterhalts werden der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers stellte sich erst unmittelbar vor der drohenden Anordnung der Schubhaft ein und ist durch sein unstrittiges Vorverhalten - insbesondere im Zusammenhang mit der Passerlangung und der Befolgung gerichtlicher Auflagen - nachhaltig entwertet.
Da der Beschwerdeführer selbst ein Schreiben von XXXX (vom 27.06.2019) als Beweismittel vorlegt, besteht keine Veranlassung, ein weiteres - schon vor Anordnung der Schubhaft im Akt (AS 25) befindliches - Schreiben von XXXX (vom 12.06.2019) ohne Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Dies umso mehr, als beide Schreiben von derselben Mitarbeiterin abgezeichnet worden sind und keinen inhaltlichen Widerspruch aufweisen. Dazu kommt die unbestrittene Seriosität dieser Einrichtung.
Die Beschwerde enthält überdies auch keine weiteren Ausführungen, welche Sachverhaltselemente (im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch) aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
5. Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft sowie den Kostenersatz:
Diesbezüglich ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammen mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Mittellosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2220591.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019