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GerichtsgebührenNorm
BAO §294Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/16/0038Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde 1. des Dr. MM in W, vertreten durch Mag. DDr. PH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Jänner 1985, Zl. Jv 1159-33a/84, 2. des Mag. DDr. PH wie oben gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Jänner 1985, Zlen. Jv 1982- 33a/84, beide betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu AZ. 9a Cr 1654/81 des Arbeitsgerichtes Wien brachte LL, vertreten durch den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer Mag. DDr. PH, gegen die S GmbH (im Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Friedrich und Dr. Florian Gehmacher) eine Klage auf Bezahlung von S 52.500,-- s.A. ein. In diesem Rechtsstreit fanden mehrere Tagsatzungen statt, wobei der Kläger bei der Tagsatzung vom 11. Dezember 1981 (ON. 10) durch den Erstbeschwerdeführer Dr. MM als Substitut des Zweitbeschwerdeführers vertreten war. Bei der Tagsatzung vom 2. Juni 1982 (ON. 22) wurde ein Vergleich geschlossen, mit dem sich die beklagte Partei zur Tragung der Protokolls- und Vergleichsgebühr verpflichtete.
Mit Zahlungsauftrag vom 27. August 1982, Ziv 140500/82, schrieb der Kostenbeamte beim Arbeitsgericht Wien dem Kläger LL zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeschwerdeführer einen Betrag von S 1.510,-- zur Zahlung vor, der sich wie folgt zusammensetzt:
Einhebungsgebühr § 6 Abs. 1 GEG
S 20,--
ON. 10 Prot.Geb. Tp. 2
S 500,--
ON. 10 Prot.Geb. Abschr. Tp. 19
S 30,--
ON. 22 Prot. Geb. Tp. 2
S 500,--
S 1.050,--
ON. 1 Guthaben
S 40,--
S 1.010,--
Stgg. § 42/1 GJGebGes.
S 500,--
Summe
S 1.510,--
Aufgrund dieses Zahlungsauftrages brachten der Zweitbeschwerdeführer am 5. Oktober 1982 einen Betrag von S 530,-- sowie die Beklagtenvertreter Dris. Gehmacher am 13. Oktober 1982 einen weiteren Betrag von S 480,-- an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zur Einzahlung. Im übrigen beantragte der Zweitbeschwerdeführer am 30. September 1982 die Berichtigung des erwähnten Zahlungsauftrages, wobei er lediglich die gemäß § 42 Abs. 1 GJGebGes festgesetzte Gebührenerhöhung bekämpfte. Diesen Berichtigungsantrag stellte der Zweitbeschwerdeführer, wie aus dem Inhalt seines Schriftsatzes hervorgeht, ausdrücklich nur im eigenen Namen; eine Anfechtung des Zahlungsauftrages durch LL oder in seinem Namen erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 22. September 1983, Jv 4548-33a/82, hob der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus Anlaß des erwähnten Berichtigungsantrages den Zahlungsauftrag vom 27. August 1982 auf, weil für die bei der Tagsatzung ON. 10 auf der Klagsseite aufgelaufenen Protokolls- und Protokollabschriftgebühr nicht der Zweitbeschwerdeführer, sondern nur sein Substitut (der Erstbeschwerdeführer) hafte. Weiters betrage die halbe Protokollgebühr für die Tagsatzung ON. 22 nicht S 500,--, sondern S 600,--. Schließlich bestehe zu ON. 1 kein Guthaben von S 40,--, sondern es sei eine Gebührenschuld von S 160,-- offen. Gleichzeitig wurde die Einbringungsstelle beim OLG Wien ersucht, den Betrag von S 1.510,-- zu löschen. Aufgrund dessen wurden die einbezahlten Beträge von S 530,-- und S 480,-- an die Einzahler Dr. H bzw. Dr. Gehmacher am 18. November 1983 rücküberwiesen.
Der Kostenbeamte beim Arbeitsgericht Wien schrieb sodann mit den beiden Zahlungsaufträgen vom 4. November 1983, Ziv 198431/83 und 198432/83 folgende Beträge zur Zahlung vor:
1. Zu Ziv. 198431/83 dem LL zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeschwerdeführer Dr. H einen Betrag von S 1.110,--, der sich wie folgt zusammensetzt:
Einhebungsgebühr, § 6 Abs. 1 GEG
S 20,--
ON. 1 Eing.Geb. Tp.1a
S 160,--
ON. 10 PA Tp. 19
S 30,--
ON. 22 Prot.Geb. Tp.2
S 600,--
Stgg gem. § 42/1 GJGebGes
S 300,--
Summe
S 1.110,--
2. Zu Ziv. 198432/83 dem LL zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeschwerdeführer Dr. MM einen Betrag von S 720,--, der sich wie folgt zusammensetzt:
Einhebungsgebühr, § 6 Abs. 1 GEG
S 20,--
ON. 10 Prot.Geb. Tp. 2
S 500,--
Stgg. gem. § 42/1 GJGebGes
S 200,--
Summe
S 720,--
Der zuletzt genannte Zahlungsauftrag wurde dem Erstbeschwerdeführer am 9. Dezember 1983 zugestellt. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte er vor, LL niemals rechtsfreundlich vertreten zu haben; er glaube sich lediglich daran erinnern zu können, im Auftrag des Zweitbeschwerdeführers einmal als Substitut eingeschritten zu sein. Als solcher sei er jedoch für die vorgeschriebene Gebühr nicht zahlungspflichtig.
Am 23. Jänner 1984 richtete der Zweitbeschwerdeführer an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien ein Schreiben, in welchem er darauf hinwies, daß ihm der Zahlungsauftrag vom 4. November 1983 bisher nicht zugekommen sei. In Kenntnis des an den Erstbeschwerdeführer erlassenen Zahlungsauftrages bringe er jedoch zur Einzahlung:
a) den offenbar versehentlich rücküberwiesenen Betrag von
S 530,--
b) den Fehlbetrag zu ON. 22
S 100,--
c) den Fehlbetrag zu ON. 1
S 160,--
S 790,--
Wie aus einem Aktenvermerk vom 15. Jänner 1985 hervorgeht, wurde dieser Betrag (richtig: ein Teilbetrag von S 720,--) seitens der Einbringungstelle beim OLG Wien, dem Zahlungsauftrag zu Ziv. 198432/83 zugerechnet, da der Überweisung ein Erlagschein der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit dieser Zahl angeschlossen gewesen sei. Der Mehrbetrag von S 70,-- sei der Vorschreibung zu Ziv. 198431/83 gutgebucht worden.
Erst am 1. März 1984 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Zahlungsauftrag vom 4. November 1983, Ziv. 198431/83, zugestellt. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machte er geltend, daß alle Gebühren bereits bezahlt seien. Bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 1982 habe ihn die Kanzlei Dris. Gehmacher davon informiert, daß letzterer die Gebühr für die Tagsatzung ON. 22 bezahlt habe, wozu sich die beklagte Partei im Vergleich auch verpflichtet habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe davon ausgehen können, daß die rechtsanwaltlich vertretene beklagte Partei dieser im Vergleich übernommenen Verpflichtung rechtzeitig nachkommen würde. Insoweit sei die eingetretene Gebührenverkürzung für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
Mit dem nunmehr zu hg. Zl. 86/16/0037 angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1985, Zl. Jv 1159-33a/84, gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Berichtigungsantrag des Erstbeschwerdeführers Dr. MM nicht Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, aus § 7 Abs. 1 Z. 3 GJGebGes im Zusammenhalt mit dem Schluß des § 7 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ergebe sich, daß nur der Substitut, der die Tagsatzung besuche, für die Protokollgebühr hafte. Auch die festgesetzte Gebührenerhöhung sei zufolge der Gebührenverkürzung und der Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als Rechtsanwalt gerechtfertigt und auch der Höhe nach angemessen.
Mit dem zur Zl. 86/16/0038 angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1985, Jv 1982-33a/84, Jv 1160-33a/84, gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Berichtigungsantrag des Zweitbeschwerdeführers Mag. DDr. PH teilweise Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag vom 4. November 1983, Ziv. 198431/83, dahin, daß die zu ON. 10 vorgeschriebene Protokollabschriftsgebühr von S 30,-- gelöscht werde, sodaß die Endsumme des Zahlungsauftrages S 1.080,-- betrage. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Protokollabschrift zu ON. 10 sei vom Substituten des Zweitbeschwerdeführers, Dr. M (dem Erstbeschwerdeführer) begehrt worden, weshalb der Zweitbeschwerdeführer für die diesbezügliche Gebühr nicht hafte. Im übrigen sei der Zahlungsauftrag jedoch berechtigt. Vereinbarungen der Parteien über die Bezahlung der Gerichtsgebühren seien dem Bund gegenüber bedeutungslos. Was die Gebührenerhöhung anlange, so sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages am 1. März 1984 auch unter Berücksichtigung der vom Zweitbeschwerdeführer am 24. Jänner 1984 geleisteten Zahlungen ein Fehlbetrag hinsichtlich der Protokollgebühr im Betrag von S 500,-- vorgelegen. Eine Gebührenverkürzung sei daher gegeben. Die Kenntnis der Gebührenvorschriften stünde bei einem Rechtsanwalt außer Zweifel; dem Zweitbeschwerdeführer habe aber auch bekannt sein müssen, daß eine Vereinbarung über die Bezahlung der Protokollgebühr für die Zahlungspflicht gegenüber dem Bund bedeutungslos sei. Auch das Ausmaß der Erhöhung sei angemessen.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, daß die oben genannten Zahlungsaufträge nicht (bzw. nicht zur Gänze) behoben worden seien. Sie beantragen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 des - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 196 2 (GJGebGes 1962) sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen enthalten sind, bei Protokollen im Zivilprozeß, Exekutionsverfahren und im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen die Parteien je zur Hälfte zahlungspflichtig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. haften für die Gebühren als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) mit den nach § 6 zahlungspflichtigen Personen u.a. alle an einer Tagsatzung (Verhandlung) teilnehmenden Parteien, soweit sie nicht schon nach § 6 zahlungspflichtig sind, weiters die Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter ohne Unterschied, ob sie das Protokoll unterschrieben haben oder nicht, für die Protokollsgebühr.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) wird, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen ... bei Zwangsfolge einzuzahlen.
Gemäß § 42 Abs. 1 GJGebGes 1962 kann der Kostenbeamte zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften nach seinem Ermessen in den Fällen, in denen eine gemäß § 4 Abs. 2 zu entrichtende Gerichts-(Justizverwaltungs)Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet wird, von den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen (§§ 6 und 7) eine Erhöhung bis zum Dreifachen der fehlenden Gebühr erheben. Bei Festsetzung der Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen einer Gebührenpflicht zugemutet werden konnte, sowie ob eine Gebührenverkürzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Als "fehlend" kann hiebei eine Gebühr nur angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, dann ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet worden ist (vgl. Tschugguel-Pötschner, Die Gerichtsgebühren3, S. 100, Anm. 7).
Aber auch die Erlassung eines Zahlungsauftrages überhaupt kann nur insofern als zulässig erachtet werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung) der eingeforderte Betrag noch offen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 1981, Zl. 15/1125/80, (Anw. Bl. 1981, S. 329) dargetan hat, erhellt nämlich aus dem ersten Satz des § 6 Abs. 1 GEG 1962, in dessen erstem Teil von geschuldeten Beträgen und dessen zweitem Teil von der Einbringung dieser Beträge die Rede ist, daß nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge Gegenstand der dort vorgesehenen Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein können. Dieses Auslegungsergebnis erhärtet der zweite Satz, demzufolge der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten hat, den Betrag in der dort genannten Frist einzuzahlen, eine Aufforderung, die bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos wäre
Weiters ist zu beachten, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 nicht die Zahlung durch den Zahlungspflichtigen selbst verlangt. Vielmehr muß es auch genügen, wenn ein Dritter für ihn einen geschuldeten Betrag erlegt.
Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden Beschwerdefälle an, so ergibt sich folgendes:
1. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Dr. MM:
Zutreffend macht der Erstbeschwerdeführer geltend, daß die von ihm eingeforderten Beträge im Zeitpunkt der Erlassung des gegen ihn gerichteten Zahlungsauftrages längst bezahlt waren, ein Zahlungsauftrag daher nicht mehr erlassen werden durfte.
Wie aus dem Berichtigungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom 27. August 1982 (mit ihm wurde lediglich die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung im Betrage von S 500,-- bekämpft) und aus der Angabe "Ziv. 140500/82" in der diesbezüglichen Buchungsanzeige hervorgeht, sollte durch die beiden Zahlungen von S 530,-- durch den Zweitbeschwerdeführer bzw. von S 480,-- durch den Beklagtenvertreter Dr. Gehmacher (zusammen also von S 1.110,--) der unbekämpft gebliebene Teil des mit diesem Zahlungsauftrag eingeforderten Gebührenbetrages entrichtet werden. Dazu gehörte auch die Protokollgebühr zu ON. 10.
Mit dieser Zahlung war jedoch die primär gegen LL als Hauptschuldner gerichtete Gebührenforderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Sie konnte - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - nicht dadurch wieder ins Leben gerufen werden, daß die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien diese beiden Beiträge an die beiden Einzahler zurücküberwies. Anders als die BAO (vgl. § 228 iVm mit § 214 Abs. 7 und § 241 Abs. 1, weiters die §§ 235 Abs. 3, 236 Abs. 3 und 237 Abs. 2, alle in Verbindung mit § 294 BAO) kennt das GJGebGes 1962 keine Vorschriften über das Wiederaufleben einer erloschenen Gebührenschuld. Nun sind zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Tschugguel-Pötschner, Die Gerichtsgebühren4, S. 242 f und 253 angeführten Erkenntnisse) mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung in Gerichtsgebührensachen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Abgesehen davon aber, daß Vorschriften über die Tilgung und das Wiederaufleben eines Abgabenanspruches nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht angehören, würde selbst im Bereich der BAO bzw. bei Anwendung ihrer Normen die (unbegründete) Rückzahlung einer geleisteten Abgabenschuldigkeit jedenfalls kein Wiederaufleben derselben, sondern nur eine Zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des irrtümlich Zugekommenen zur Folge haben.
Daß die Rückzahlung der erwähnten Beträge dem Gesetz nicht entsprach, ergibt sich jedoch insbesondere aus der Überlegung, daß der Hauptschuldner LL durch die erfolgten Zahlungen im erwähnten Umfang (wie bereits erwähnt) von seiner Abgabenschuldigkeit befreit wurde, eine Rechtsstellung, die ihm einseitig nicht wieder genommen werden durfte. Im übrigen war ja der Zahlungsauftrag vom 27. August 1982 ihm gegenüber mangels Bekämpfung durch ihn rechtskräftig geworden.
Was schließlich das im Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. September 1983 enthaltene Löschungsersuchen an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom 3. Dezember 1981 dargetan, daß es sich bei einem derartigen Ersuchen lediglich um eine interne Maßnahme ohne rechtsgestaltende Wirkung handelt.
Der Erstbeschwerdeführer Dr. MM konnte daher auch nicht mehr als Bürge und Zahler (§ 7 Abs. 1 GJGebGes 1962) zur Entrichtung dieser bereits erloschenen Forderung herangezogen werden. Umsoweniger kam die Festsetzung einer Gebührenerhöhung in Betracht.
2. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers Mag. DDr. PH:
Hier ist zu sagen, daß die restliche Eingabengebühr von 160,--
vom Zweitbeschwerdeführer vor der erst am 1. März 1984 erfolgten Erlassung (Zustellung) des Zahlungsauftrages vom 4. November 1983 entrichtet wurde. Dies ergibt sich - ungeachtet des zur Überweisung des Gesamtbetrages von 790,-- verwendeten Erlagscheines - eindeutig aus dem Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom 23. Jänner 1984, wonach in diesem Betrag von S 790,-- auch die restliche Eingabengebühr von S 160,-- enthalten ist.
Was die Protokollgebühr zu ON. 22 anlangt, war der ursprünglich geforderte Betrag von S 500,-- bereits durch die am
5. und 13. Oktober 1982 geleisteten Zahlungen, ein weiterer Betrag von S 100,-- durch den Zweitbeschwerdeführer (gleichfalls im Betrag von S 790,-- enthalten) am 31. Jänner 1984 entrichtet worden. Auch hier standen also der Erlassung des neuen Zahlungsauftrages im dargelegten Umfang die inzwischen bzw. schon seinerzeit erfolgten Einzahlungen entgegen (vgl. abermals das bereits mehrmals erwähnte Erkenntnis vom 3. Dezember 1981).
Aus welchen Gründen die Rückzahlung der Beträge von S 530,-- und S 480, -- nicht zu einem Wiederaufleben der Gebührenschuld führen konnte, wurde oben bereits dargelegt.
Daher war auch die Festsetzung einer Gebührenerhöhung von S 300,-- ungerechtfertigt.
Beide Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 19. März 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160037.X00Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019