Norm
StPO §112 Abs1Rechtssatz
Einem Beschuldigten, dem nicht selbst ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit zukommt, steht ein Widerspruch iS des § 112 StPO gegen die Sicherstellung in seiner Verfügungsmacht befindlicher schriftlicher Unterlagen und Datenträger nicht zu, mögen diese auch an sich dem Berufsgeheimnisschutz unterfallende Informationen beinhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000174Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019