RS OGH 2019/8/13 1Bs32/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2019
beobachten
merken

Norm

StPO §112 Abs1
StPO §157 Abs2

Rechtssatz

Einem Beschuldigten, dem nicht selbst ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit zukommt, steht ein Widerspruch iS des § 112 StPO gegen die Sicherstellung in seiner Verfügungsmacht befindlicher schriftlicher Unterlagen und Datenträger nicht zu, mögen diese auch an sich dem Berufsgeheimnisschutz unterfallende Informationen beinhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000174

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten