TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W197 2214462-4

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W197 2214462-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1076457801-181075330, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 12.04.2019 ist das BVwG ausgegangen von nachstehendem Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 04.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 19.01.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 angeordnet wurde.

Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.

1.2. Der BF stellte am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (in Folge: BFA) vom 16.03.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

1.3. Am 11.08.2017 wurde bei der algerischen Botschaft unter dem Namen XXXX ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Unter diesem Namen konnte der BF jedoch nicht identifiziert werden.

Aufgrund wiederholter bzw. neuerlicher Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.

Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass der BF den niederländischen Behörden unter den Personaldaten BOUABDALLAH Tarek, geboren am 01.11.1994, bekannt war.

1.4. Am 18.09.2018 wurden er einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar und seit 07.12.2018 rechtskräftig.

1.6. Am 15.11.2018 erfolgte die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung welche am 19.11.2019 in Vollzug gesetzt wurde.

Mit Erkenntnis vom 19.02.2019 wies das BVwG eine vom BF erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II).

1.7. Mit Aktenvorlage vom 11.03.2019 legte das BFA den gegenständlichen Asyl- und Schubhaftakt mit der Bitte um gerichtliche Prüfung und Genehmigung der Fortsetzung der laufenden Schubhaft vor.

1.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2019 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung vorlagen.

1.9. Mit Aktenvorlage vom 04.04.2019 legte das BFA den gegenständlichen Asyl- und Schubhaftakt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG mit der Bitte um gerichtliche Prüfung und Genehmigung der Fortsetzung der laufenden Schubhaft vor. Informativ wurde mitgeteilt, dass die Gründe für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Nach Information des algerischen Konsuls handle es sich beim BF vermutlich um einen Algerier und müsse noch eine Identifizierung abgewartet werden. Die Behörde urgierte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF mehrmals, zuletzt am 06.03.2019. Der BF sei für die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft mitverantwortlich, da er bisher seine wahre Identität nicht angegeben habe und daher lang andauernde Überprüfungen notwendig wurden. Der BF sei in keiner Weise privat, familiär oder sozial integriert. Es bestehe nach wie vor Sicherungsbedarf und sei die weitere Anhaltung aufgrund der konkreten Sachlage auch notwendig und verhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.11.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG, 4 Monate und ein Tag) ist am 20.03.2019 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung über die nochmalige Fortsetzung der Schubhaft vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (4-Wochenfrist) hat gesetzmäßig bis zum 17.04.2019 zu erfolgen.

1.2. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid ist durch den BF selbst bereits in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Das Gericht geht weiterhin vom Vorliegen des Sicherungsbedarfs aus.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch insofern zu rechnen, als die nun bekannten Daten des BF einer Identifizierungsprüfung seitens der algerischen Botschaft standhalten.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Eine Vorführung vor die Botschaft Algeriens hat bereits stattgefunden und dürfte der BF Algerier sein (Einschätzung des Konsuls). Eine Ausstellung des Heimreisezertifikates ist nach momentaner Sicht wahrscheinlich.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei nachgewiesene berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliches Interesse:

5.1. Der BF wurde im Inland bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt und hat bereits mehrere unbegründete Asylanträge gestellt. Er ist ohne legale Beschäftigung und hat sich in der Vergangenheit durch die Begehung von Strafdelikten finanziell über Wasser gehalten. Er verfügte über keinen Wohnsitz und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und des Fehlens eines nennenswerten sozialen Netzes in Österreich geht das Gericht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer geordneten Außerlandesbringung des BF aus.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt, insbesondere auf die Begleitinformation der behördlichen Aktenvorlagen. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidungsfrist gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG auf den 17.04.2019 fällt.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Der Beschwerdeführer dürfte nach Einschätzung des Konsuls Algerier sein und ist daher, unter der Voraussetzung, dass die Daten des BF korrekt sind, mit einer positiven Identifizierung zu rechnen. Weitere Überprüfungen durch Algerien sind im Laufen. Derartige Überprüfungen dauern nach den glaubwürdigen und sich mit dem Amtswissen deckenden behördlichen Angaben in der Regel mehrere Monate. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch die Behörde zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF kommen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausstellung nach erfolgter Identifizierung des BF auch erfolgen wird, da die Überprüfung der Identität des BF bereits geraume Zeit läuft.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten Krankheiten hat und keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf. Indizien für eine Haftunfähigkeit liegen nicht vor. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt.

Zu 3.1.: Der BF wurde als Algerier eingeschätzt. Im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass auch seitens der Botschaft zeitnah an eine Identifizierung auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin angezeigt, von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung ist weiterhin durchsetzbar. Der BF hat gegen fremdenrechtliche und strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen und hat er sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig. Die dementsprechenden Grundlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

1.2. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 19.11.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.03.2019 und 12.04.2019 wurde zwei Mal entschieden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Behörde legte rechtzeitig die Akten zur dritten Überprüfung vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und die Überprüfungserkenntnisse und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Die Behörde bemühe sich weiter um die Erlangung eines HRZ und hat zuletzt am 19.04.2019 bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert. Es ist nicht hervorgekommen, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Die zitierten Feststellungen der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. Er hat diese im gesamten Verfahren verschleiert, hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mitgewirkt und hat sich diesem durch Untertauchen entzogen und will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, es besteht höchste Fluchtgefahr und zwingender Sicherungsbedarf. Der BF ist im Hinblick auf sein Verhalten daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

1.3. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet und fortgeführt.

1.4. Der BF ist haftfähig. Der BF hat bislang nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre. Es sind darüber hinaus auch keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig ist.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den ergangenen Vorerkenntnissen. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Aufgrund der verschleierten Identität und seines diesbezüglich unkooperativen bisherigen Verhaltens trägt der BF die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er seine wahre Identität preisgeben, wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikats hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Staaten rasch möglich.

2.3. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigt.

2.4. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Der BF hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

2.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den algerischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

----------

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines HRZ zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2214462.4.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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