Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2218905-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zahl 1073825610-190464289, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Feststellungen):
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist armenischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein. Seine Identität steht auf Grund seines armenischen Reisepasses fest.
1.2. Der BF stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einem GVS-Quartier zugewiesen. Der BF tauchte jedoch unter und wurde am 22.06.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der GVS entlassen. Der BF verließ damit eine gesicherte Unterkunft, entzog sich dem Verfahren und war für die Behörden nicht greifbar.
1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 03.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig ist.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2017 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Der BF stellte am 19.10.2018 einen Folgeantrag. Da er freiwillig nach Armenien ausreiste wurde das Asylverfahren eingestellt.
1.6. Der BF reiste in der Folge neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein. Im fortgesetzten Asylverfahren wurde mit Bescheid der Behörde vom 12.06.2018 der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig ist.
1.7. Der BF wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab und tauchte unter und war für die Behörden nicht greifbar. Der Bescheid der Behörde musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Der Bescheid und damit die Rückkehrentscheidung wurde am 14.07.2018 rechtskräftig.
1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wurde am 10.09.2018 rechtskräftig wegen §§ 105, 127 StGB zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
1.9. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF auf Grund eines Festnahmeauftrags der Behörde vorgeführt und am 11.09.2018 die Schubhaft wegen Fluchtgefahr und bestehenden Sicherungsbedarfs angeordnet. Die Abschiebung des BF nach Armenien wurde für den 13.09.2018 organisiert.
1.10. Um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern stellte der BF am 11.09.2018 einen weiteren Folgeantrag. Mit Mandatsbescheid vom 11.09.2018 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a AsylG nicht zuerkannt und der BF wie geplant am 13.09.2018 nach Armenien abgeschoben.
1.11. Mit Bescheid der Behörde vom 15.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz beziehungsweise subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig ist. Zudem wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der Bescheid erwuchs am 31.01.2019 in Rechtskraft.
1.12. Im genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der BF im Bundesgebiet nicht integriert ist, ihm keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht und er mittel- und beschäftigungslos sei. Der BF ist gesund und nimmt an einem Drogenersatzprogramm teil.
1.13. Der BF reiste trotz aufrechten Einreiseverbots neuerlich illegal in Österreich ein, wurde am 07.05.2019 anlässlich einer Zufallskontrolle festgenommen und der Behörde vorgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme brachte der BF im Hinblick auf seine persönliche Situation nichts Neues vor. Er ist im Bundesgebiet nicht integriert, hat keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, war im Bundesgebiet zuletzt nur im PAZ und in der Justizanstalt gemeldet und ist abgesehen von € 40,- mittellos. Der BF will nicht nach Armenien zurückkehren, da er dort vorgeblich Probleme hat.
1.14. Im Anschluss an seine Einvernahme am 07.05.2019 verhängte die Behörde mit Mandatsbescheid vom 07.05.2019 gem. § 76 Abs.2 Z.2 FPG über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Die Behörde sah Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF als gegeben, die Schubhaft wäre auch verhältnismäßig und wegen gänzlicher Vertrauensunwürdigkeit des BF die Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht gegeben. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.
1.15. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass er über einen gültigen Reisepass und eine Arbeitsbewilligung/Aufenthaltstitel für Polen bis 31.01.2021 verfüge und über den BF daher im Sinne von § 52 Abs.6 FPG statt der Schubhaft die Aufforderung unverzüglich aus dem Hoheitsgebiet auszureisen ergehen hätte müssen. Zudem bestünde keine Fluchtgefahr, der BF hatte zudem keine Kenntnis vom Einreiseverbot. Der BF sei auch nicht mittellos, da er über € 40,- und eine Bankomatkarte verfüge. Der BF sei kooperationsbereit und hätte seinen Pass vorgelegt und wolle ausreisen. Die Behörde hätte daher mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter dann noch mit Schriftsatz vor, dass der BF in Österreich nur 2 Tage einer namentlich genannten Freundin besuchen wollte, die dazu als Zeugin angeboten wurde. Der BF sei bereit freiwillig nach Polen auszureisen.
1.16. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde teilte weiters mit, dass die Abschiebung des BF nach Armenien für den 27.05.2019 organisiert sei.
1.17. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.
II. Feststellungen
2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Festgestellt wird, dass der BF mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier rechtsgrundlos aufgehalten, mehrere Asylanträge gestellt, sich dem Verfahren entzogen hat, untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist gänzlich vertrauensunwürdig. Da der Bescheid hinterlegt werden musste, hat sich der BF die Nichtkenntnis des Einreiseverbots selbst zuzschreiben.
2.3. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, familiär oder wirtschaftlich verankert, ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen. Ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich den Behörden zur Abholung bereithalten wird. Der BF hat auch eigenmächtig ein ihm zugewiesenes Grundversorgungsquartier verlassen und ist untergetaucht. Daraus ergibt sich, dass er Anordnungen der Behörde offenbar nicht gewillt ist zu befolgen.
2.4. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt.
2.5. Der BF besitzt einen gültigen armenischen Reisepass und eine Arbeits-/Aufenthaltsbewilligung für Polen. Gegen den BF besteht andererseits eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare Rückkehrentscheidung. Die Behörde hat zeitgerecht und zweckmäßig die notwendigen Schritte eingeleitet, um die Außerlandesbringung des BF zu organisieren. Die Abschiebung des BF mittels Charter ist für den 27.05.2019 geplant.
2.6. Der BF ist haftfähig, die Haft ist wegen akuter Fluchtgefahr und bestehendem Sicherungsbedarf erforderlich und auch verhältnismäßig.
III. Beweiswürdigung
3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
3.2. Aus seinem bisherigen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist. Er hat sich dem Verfahren und seiner Außerlandesbringung mehrfach entzogen beziehungsweise sich nicht kooperativ verhalten und Anordnungen der Behörde missachtet. Aus welchen Gründen der BF illegal nach Österreich eingereist ist, ist nicht entscheidungsrelevant und daher die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin entbehrlich.
3.3. Der BF hat das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verlassen, ist nicht integriert, besitzt keine gesicherte Unterkunft und ist abgesehen von € 40,- mittellos. Der Besitz einer Bankomatkarte ist kein ausreichender Nachweis, dass sein Konto auch gedeckt ist, der BF hat keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat die Behörde zutreffend von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.
3.4. Der BF will nach eigenem Vorbringen dezitiert nicht nach Armenien zurückkehren. Anderes wird auch im ergänzenden Schriftsatz nicht behauptet, wonach der BF nur bereit sei, freiwillig nach Polen auszureisen. Er hat auch den Reisepass offenbar nur vorgelegt um seine Rückkehr nach Polen zu erzwingen. Gegen den BF besteht allerdings bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sodass eine im § 52 Abs. 6 FPG vorgesehene Aufforderung nach Polen zurückzukehren nicht geboten ist. Sein Anbot, freiwillig nach Polen auszureisen ist daher nicht von Relevanz. Die Abschiebung des BF steht unmittelbar bevor, sodass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der BF im Hinblick auf seines bisherigen Verhaltens und seinen Unwillen freiwillig nach Armenien zurückzukehren im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen wird, um nicht nach Armenien abgeschoben zu werden. Es besteht sohin akute Fluchtgefahr und notwendiger Sicherungsbedarf.
3.5. Die Behörde hat die Abschiebung des BF zügig organisiert, seine Außerlandesbringung steht unmittelbar bevor.
3.6. Der BF ist haftfähig, es sind keine relevanten Umstände hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre.
IV. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF in Kürze abgeschoben werden wird.
4.1.6. Die vom Rechtsvertreter vorgebrachte Anwendbarkeit von § 52 Abs. 6 FPG liegt nicht vor, da gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetz- und durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Folgte man der Argumentation, wäre eine erlassene Rückkehrentscheidung bedeutungslos, was der Bestimmung eben nicht entnommen werden kann. Schubhaft und Abschiebung nach Armenien sind sohin rechtens.
4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren
Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Eingabengebühr, Einreiseverbot, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2218905.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019